{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\ng) Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 nimmt die Rekursgegnerin zum\nBericht des TBA Stellung. Es sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich\nVSS-Norm und Verkehrssicherheit das neue Baureglement zur Anwendung komme. Der Anwendung der VSS-Normen seien sodann die\nkonkreten örtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Weiter sei die\nneue Norm für Sichtweiten auf Velofahrer vorliegend nicht anwendbar.\nDie nun offenbar nicht mehr der Norm entsprechende Sichtweite gegen Osten sei zudem ausreichend und die Beobachtungsdistanz von\n3 m werde durchwegs eingehalten. Eine Wendenische bei Haus Ost\nsei nicht erforderlich und wenn nötig könnte auch dort eine Auflage für\nrückwärtiges Parkieren in der Garage erlassen werden.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es\nist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und\ndurch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und\nB 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 8/25\n1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt\nsich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind in Bezug auf den Rekurs 2 erfüllt. Die Rekursberechtigung\nist bei sämtlichen Rekursen gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs 2\nist folglich uneingeschränkt einzutreten. Bei Rekurs 1 bedürfen namentlich die Frist- und Formerfordernisse einer näheren Betrachtung\n(vgl. Erw. 1.3.1 ff.). Bei Rekurs 3 macht die Vorinstanz sodann geltend,\nes fehle an genügenden Antrag (vgl. Erw. 1.4).\n\n1.3.1 Die Rekursgegnerin macht in Rekurs 1 eine fehlerhafte Parteibezeichnung sowie Aktivlegitimation der Rekurrentin geltend. Mit\nSchreiben vom 30. Januar 2018 wurde F.___ – welche im Namen der\nErbengemeinschaft A.___ den Rekurs 1 erhoben hatte – unter Hinweis\nauf Art. 48 VRP aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht der übrigen\nMitglieder der Erbengemeinschaft nachzureichen oder die Rekurserhebung nachträglich mitunterzeichnen zu lassen. Mit Rekursergänzung vom 17. Februar 2018 wurden die entsprechenden Vollmachten\nvon B.___ und C.___ fristgerecht nachgereicht. Gemäss der Einsprache vom 31. Juli 2017 des Rechtsvertreters der Erbengemeinschaft\nA.___ (vi act. 13) setzte sich diese aus F.___, B.___ sowie C.___ zusammen. Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin ist die Parteibezeichnung damit klar und die Rekurrentin hat rechtsgenüglich Rekurs\nerhoben. Daran ändert der Einwand nichts, der damalige Rechtsvertreter der Rekurrentin sei bei Einreichung der Einsprache ungenügend\nbevollmächtigt gewesen. Einerseits ist dieser Vorwurf unbelegt und\naufgrund der Vorgeschichte auch nicht plausibel. Seit Einreichung der\nEinsprache vom 2. Juli 2018 gegen das erste Korrekurgesuch ist die\nRekurrentin sodann durch Rechtsanwalt Felix Ludwig, Herisau, vertreten (vi act. 51). Gemäss telefonischer Amtsauskunft des für die Gemeinde Z.___ zuständigen Grundbuchamtes Y.___ vom 3. Dezember\n2025 ist Frau F.___ sodann per 1. Dezember 2020 aus der\nErbengemeinschaft A.___, welche seitdem noch aus B.___ und C.___\nbesteht, ausgetreten. Abschliessend ist zu erwähnen, dass entsprechende Einwände gegen die anwaltliche Bevollmächtigung ohnehin\nverspätet wären.\n\n1.3.2 Weiter macht die Rekursgegnerin in Rekurs 1 geltend, es fehle\nan einem Antrag und einer hinreichenden Begründung, da einfach der\nWortlaut der Einsprache vom 31. Juli 2017 eins-zu-eins übernommen\nworden sei. Mit dem angefochtenen Entscheid setze sich die Rekurrentin in keiner Art und Weise auseinander. Nach Art. 48 Abs. 1 VRP\ntrifft die Rekurrentin eine Begründungspflicht. An die Qualität und die\nAusgestaltung der Rekursbegründung werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Eine Begründung ist als ausreichend zu werten,\nwenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder\neine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder\nRechtsanwendung beruht. Von einer Rekursbegründung ist aber zu\n\n"}