{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\ng) Mit Amtsbericht vom 19. Juli 2023 nimmt das TBA erneut Stellung. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass selbst bei reduzierter Sichtweite für Velofahrer für den motorisierten Individualverkehr\ndas absolute Minimum 35 m betrage und bei fahrzeugähnlichen Geräten (FäG) sogar 50 m. Eine weitere Optimierung sei möglich und notwendig.\n\nh) Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 teilt die Rekursgegnerin\nmit, dass sie eine Projektänderung beim Haus West vornehmen und\nbei der Gemeinde ein Gesuch dafür einreichen werde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. November 2023 wurde das Rekursverfahren Nr. 22-9021 (Rekurs 2) bis zum Entscheid über das Korrekturgesuch sistiert.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 6/25\nG.\na) Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz die\nBewilligung für die dritte Projektänderung (Versetzen Stützen Haus\nWest, Teilabbruch Mauer auf Grundstück Nr. 003 und Versetzten Stützen Haus Mitte) unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der Rekurrentin ab.\n\nb) Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 Rekurs beim\nBau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 3; Verfahren\nNr. 25-44). Mit Rekursergänzung vom 24. Januar 2025 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Das nochmalige Korrekturgesuch zu Baueingabe\nNr. 2017/009 sei abzuweisen und insgesamt die Baubewilligung zu verweigern.\n\n2. Der vorliegende Rekurs ist mit dem noch laufenden\nRekursverfahren Nr. 18-395 zu entscheiden.\n\n3. Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Gesuchstellerin (zzgl. MWST).\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die neu freigelassene Fläche\nvor Haus West müsse so gestaltet werden, dass ein Parkieren verunmöglicht werde. Ohnehin würden die angeblichen Verbesserungen nur\nauf dem Plan und nicht in der Realität funktionieren, da dann insbesondere aus praktischen Gründen vorwärts eingefahren und überall\nparkiert werde. Die relevanten VSS-Normen seien bei einer realistischen Betrachtungsweise weiterhin nicht eingehalten und die Sichtweitennachweise ungenügend. Faktisch seien nun über 80 % der Anstosslänge als Zufahrt zu beurteilen. Die Kosten für das Rekursverfahren seien wiederum von der Rekursgegnerin als Verursacherin zu bezahlen. Ebenso rechtfertige sich eine ausseramtliche Entschädigung\nfür das Einspracheverfahren.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und\nhält ergänzend fest, dass es an einem genügenden Antrag fehle, da\nkein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestellt\nworden sei.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreten, den Rekurs 3 unter Kostenfolge\nabzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rekurrentin übersehe, dass mittels Auflage verfügt wurde, dass das Parkieren auf dem\nnordwestlichen Vorplatz von Haus West durch Setzen eines Steines\noder Pollers zu unterbinden sei. Zusätzlich seien weitere Auflagen zur\nSicherung der hinreichenden Erschliessung verfügt worden.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 7/25\ne) Mit Technischem Bericht vom 24. März 2025 führt das TBA aus,\ndie Sichtweitennachweise seien grundsätzlich nicht vollständig korrekt. Die Abweichungen gegen Osten seien jedoch gering. Beim Haus\nOst sei die Beobachtungdistanz weiterhin nicht korrekt, da es an einer\nWendenische fehle und nicht beide Ausfahrtspunkte abgedeckt seien.\n\nf) Mit Schreiben vom 25. April 2025 führt die Vorinstanz zum Amtsbericht des TBA aus, es sei unkritisch, wenn sich die Aussenparkplätze zum Teil minimal innerhalb der grosszügig bemessenen Sichtzonen befinden würden. Bei den Häusern Ost und Mitte seien Rückwärtsfahrten aufgrund der guten Sichtverhältnisse unkritisch. Bei Haus\nWest gebe es eine entsprechende Auflage und es sei ständige Praxis,\ndass auf Quartierstrassen in der Regel rückwärts ausgefahren werden\nkönne. Die Sichtweite von rund 30 m in Richtung Osten bei Haus Ost\nsei zudem mehr als ausreichend und zu beachten sei, dass aufgrund\nder Ausgestaltung der Strasse als Sackgasse ausfahrende Fahrzeuge\nnur talwärts gegen Osten ausfahren würden. Hinzu komme, dass aufgrund der Steigung der Bremsweg von Osten her verkürzt werde. Als\nBeobachtungspunkt sei zudem bewusst der ungünstigere gegen Westen gewählt worden.\n\n"}