{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\nh) Dazu nahm das TBA mit Amtsbericht vom 5. November 2020\nausführlich Stellung und hielt im Ergebnis fest, dass die Sichtweiten\nnach wie vor ungenügend seien.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 4/25\ni) Zum Amtsbericht des TBA vom 5. November 2020 nimmt die\nRekursgegnerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 Stellung und\nbringt insbesondere vor, ausgangs Kurve sei nicht mit einer Geschwindigkeit über 30 km/h zu rechnen. Schliesslich müsste auch gemäss\nArgumentation des TBA ausser beim Haus West die Sicht ausreichend\nsein.\n\nF.\na) Mit Beschluss vom 22. November 2022 erteilte die Vorinstanz\ndie Bewilligung für die zweite Projektänderung (Anpassung Untergeschoss und Umgebung Haus West, Parkplätze zwischen Haus West\nund Haus Mitte und Sichtzonen für Ausfahrten) unter Bedingungen\nund Auflagen und wies die Einsprache der Rekurrentin ab.\n\nb) Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 Rekurs beim-\nBau- und Umweltdepartement (im Folgenden Rekurs 2; Verfahren\nNr. 22-9021). Mit Rekursergänzung vom 13. Januar 2023 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Das Korrekturgesuch zu Baueingabe Nr. 2017/009 sei\nabzuweisen und die Baubewilligung zu verweigern.\n\n2. Der vorliegende Rekurs ist mit dem noch laufenden\nRekursverfahren 18-395 zu entscheiden.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Gesuchstellerin (zzgl. MWST).\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe unkritisch\nund zu Unrecht hauptsächlich auf das Parteigutachten der Rekursgegnerin abgestellt. Da sich der Entscheid überdies nicht mit den Argumenten der Rekurrentin sowie des TBA befasse, werde das rechtliche\nGehör verletzt. Da sich durch die Verschiebung des Platzes vor dem\nHaus West die Umgebungsgestaltung ändere, hätte dies von der Vorinstanz geprüft werden müssen. Lediglich die Bemerkung eine Verletzung von Art. 23 Baureglement sei «nicht ersichtlich» genüge nicht\nund verletzt das rechtliche Gehör. Aufgrund des Korrekturgesuchs\ntrage die Rekursgegnerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit\ndie mit dem Einsprache- und Rekursverfahren zusammenhängenden\nKosten. Insbesondere sei für das Einspracheverfahren auch eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen und mit dem Rekursverfahren\nNr. 18-395 zu entscheiden.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs 2 unter Kostenfolge\nabzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, in der Beilage\nzum neuen, noch nicht rechtskräftigen Baureglement vom 29. Septem-\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 5/25\nber 2021 sei die Beobachtungsdistanz im Abstand von 2,5 m ab Fahrbahnrand zu messen. Namentlich im Bereich der Kurve sei das Tempo\naufgrund der Gegebenheiten zu reduzieren, weshalb bei 30 km/h auf\neiner untergeordneten Strasse eine Knotensichtweite von 20 m genüge, wobei das gesicherte Sichtfeld vorliegend 30 m betrage. Vorliegend sei auf die Projektierungsgeschwindigkeit und nicht die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit abzustellen. Eine Beobachtungsdistanz von\n2,5 m sei vorliegend ausreichend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege sodann nicht vor. Im Gegenteil verletzt die Rekurrentin ihre\nBegründungspflicht, indem sie nicht darlege, inwiefern durch die geringfügige Anpassung des Terrains Art. 23 BauR nicht mehr eingehalten sein soll.\n\ne) Mit Amtsbericht vom 24. März 2023 führt das TBA zusammengefasst aus, Fahrversuche hätten gezeigt, dass eine Notfallbremsung\ndurch Velorfahrer innerhalb der gewählten Sichtweiten unter optimalen\nBedingungen möglich sei, was eine Kollision eher unwahrscheinlich\nmache. Die geringe Anzahl Fahrten könne sodann für die Interessenabwägung berücksichtigt werden. Sinnvoll wäre wohl eine Sichtweite\nvon 40 m, was einzig beim Haus West problematisch sein könnte. Eine\nBeobachtungsdistanz von 3 m sollte nicht angesetzt werden, wenn\nRückwärtsfahrten vorgesehen seien. Durch die Umplatzierung von\nzwei Parkplätzen könne eine Optimierung erzielt werden.\n\nf) Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 nimmt die Rekursgegnerin zum\nAmtsbericht des TBA vom 24. März 2023 Stellung. Eigene Fahrversuche mit E-Bike und PW hätten gezeigt, dass die Kurve nicht mit mehr\nals 23-25 km/h befahren werden könne. Die geplanten Sichtweiten\nseien genügend, damit der ausfahrende Lenker ein herannahendes\nFahrzeug rechtzeitig sehe und der betroffene Lenker rechtzeitig anhalten könne. Auch die Beobachtungspunkte könnten belassen werden.\nDer Garagenvorplatz sei sodann nicht als Parkplatz zugelassen. Es\nsei sodann nicht korrekt, dass viele Fahrten mit Fahrrädern zeitgleich\nstattfänden. Die vom TBA vorgeschlagene Umplatzierung von zwei\nParkplätzen würde für das Haus West bedeuten, dass auf die Garage\nverzichtet werden müsste, was nicht verhältnismässig sei.\n\n"}