{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragt die\nRekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Erbengemeinschaft habe nicht rechtzeitig gemeinsam Rekurs erhoben und\nes fehle ein Antrag sowie eine hinreichende Begründung, weshalb auf\nden Rekurs nicht eingetreten werden könne. Sofern doch auf den Rekurs einzutreten wäre, sei darauf hinzuweisen, dass eine Anpassung\nder Parzellierung aufgrund der geänderten Linienführung der\nL.___strasse angezeigt war. Im Übrigen könne auf die Erwägungen im\nEinspracheentscheid verwiesen werden. Ergänzend sei zum Niveaupunkt zu erwähnen, dass dieser vom Geometer ermittelt worden sei\nund ein zusätzliches «Vermessungsprotokoll» deshalb nicht erforderlich sei. Schliesslich zeige der Hinweis der Rekurrentin auf eine angebliche Ausnahmebewilligung, dass sie sich überhaupt nicht mit dem\nEinspracheentscheid auseinandersetze, da weder eine Ausnahmebewilligung erteilt noch beantragt wurde.\n\nc) Die Rekursgegnerin reichte in der Folge ein Baugesuch für eine\nProjektänderung bei der Vorinstanz ein, welche vom 18. Juni bis 2. Juli\n2018 öffentlich aufgelegt wurde. Innert der Auflagefrist erhob die Rekurrentin Einsprache. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 wurde das Rekursverfahren Nr. 18-395 bis zum Entscheid über das Korrekturgesuch\nsistiert. Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz die\nNachtragsbewilligung für die Projektänderung und wies die Einsprache der Rekurrentin ab. Mit Schreiben vom 2. April 2019 wurde die\nSistierung vom 27. Juni 2018 aufgehoben und das Verfahren mit der\nEinholung eines Amtsberichtes beim kantonalen Tiefbauamt (TBA)\nweitergeführt.\n\nd) Mit Amtsbericht vom 24. April 2019 führt das TBA aus, es fehlten\nSichtweitennachweise und Sichtbermen auf Nachbargrundstücke und\nbenachbarte Abstellplätze seien unter Berücksichtigung der Geometerie der Grundstückszufahrten rechtlich zu sichern. Die L.___strasse\nkönne den Grundbegegnungsfall PW/PW abdecken.\n\ne) Mit Amtsbericht vom 28. August 2019 führt das TBA zu den von\nder Vorinstanz nachgereichten Sichtzonennachweisen aus, damit\nwürden die Sichtweitennachweise – welche bezüglich Motorfahrzeuge\nauf eine Distanz von 35 m auszulegen seien – weiterhin nicht erbracht.\nZudem wäre wohl die Beobachtungsdistanz anzupassen und um die\nSichtweiten auf den Veloverkehr reduzieren zu können, müsste die\neffektive Längsneigung der Strasse überprüft werden.\n\nf) Mit Schreiben vom 27. September 2019 nimmt die Rekursgegnerin zum Amtsbericht Stellung und weist darauf hin, dass die VSS-\nNormen nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse herangezogen\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 3/25\nwerden könnten und verhältnismässig sein müssten. Im Übrigen befindet sich oberhalb der Baugrundstücke vor der Kurve bereits die Liegenschaft Imperatore, welche über eine bewilligte Ausfahrt verfüge.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 18. November 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten – die Rekurrentin nunmehr vertreten\ndurch lic.iur.HSG Felix Ludwig, Rechtsanwalt, Herisau – sowie eines\nVertreters des TBA einen Augenschein durch. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass das Gefälle zu Beginn und vor der Kurve ansteige und dazwischen im Bereich der geplanten Ausfahrten etwas abflache. Die Distanz von der geplanten Ausfahrt beim oberen Grundstück (Nr. 002) zur Kurve betrage rund 30 m. Oberhalb der Baugrundstücke befänden sich vierzehn ebenfalls über die L.___strasse erschlossene Wohnhäuser. Zum Zeitpunkt des Augenscheins herrschte\nein geringes Verkehrsaufkommen (darunter zwei Kinder auf Fahrrädern).\n\nb) Mit Eingabe vom 27. November 2019 lässt sich das TBA zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen.\n\nc) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 nimmt die Rekurrentin\nzum Augenscheinprotokoll Stellung und führt zusammengefasst aus,\ndie Sichtweiten seien weder für PW noch für Fahrräder eingehalten.\n\nd) Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 teilt die Rekursgegnerin mit,\ndass sie ein weiteres Korrekturgesuch bei der Vorinstanz einreichen\nwerde und bittet erneut um Sistierung des Rekursverfahren\nNr. 18-395.\n\ne) Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 wurde das Rekursverfahren\nbis zum Entscheid über das Korrekturgesuch sistiert.\n\nf) Mit Amtsbericht vom 3. Juni 2020 nimmt das TBA zu den Korrekturplänen Stellung. Durch die geplanten Anpassungen im Bereich\nder Besucherparkplätze ergebe sich eine Verschlechterung der Situation. Empfohlen werde die Zusammenlegung der Ein- und Ausfahrten\nbzw. eine Erschliessung über den oberen Teil der L.___strasse.\n\ng) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 reichte die Rekursgegnerin\nein eigenes Gutachten zu den Sichtverhältnissen ein, welches zum\nSchluss kam, dass die Sichtweiten für eine untergeordnete Erschliessungsstrasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse eingehalten werden\nkönnten. Überdies werde die Baubehörde noch die erforderliche Verfügung zur Sicherstellung der ausgewiesenen Sichtzonen erlassen.\n\n"}