{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-395--22-9021--25-_2026-01-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1053&type=1563347022&cHash=8ba780d97eb24f4240a86d42a427ffea", "Checksum": "5386f063b940ebab06542b199e73a6e0"}, "Scrapedate": "2026-07-28", "Scrapetime": "02:57:57", "Num": ["18-395, 22-9021, 25-44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2217", "Zeit UTC": "28.07.2026 02:57:57", "Checksum": "3b6dbf7bd50d34e0eb221bfd1fd84998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 26.01.2026 18-395, 22-9021, 25-44\nRegeste:\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3). Vorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die Einreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4). Schliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach entsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl rechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-395, 22-9021, 25-44\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 16.02.2026\nEntscheiddatum: 26.01.2026\n\nBUDE 2026 Nr. 003\nBaurecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 60 Abs. 1 BauG, Art. 67 Bst. a PBG. Die\nVorinstanz hat sich mit den Einwänden der Einsprecherin genügend\nauseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt (Erw. 3).\nVorliegend wurde sodann der Niveaupunkt korrekt ermittelt und die\nEinreichung eines Vermessungsprotokolls war nicht notwendig (Erw. 4).\nSchliesslich sind die Sichtweiten bei den Hauszufahrten nach\nentsprechenden Korrekturgesuchen genügend nachgewiesen und sowohl\nrechtlich wie auch tatsächlich sichergestellt (Erw. 5). Eine ausnahmsweise\nZusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das\nEinspracheverfahren ist vorliegend nicht angezeigt (Erw. 6).\n\nBUDE 2026 Nr. 3 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/26\nKanton St.Gallen\nBau- und Umweltdepartement\n\n18-395/22-9021/25-44\n\nEntscheid Nr. 3/2026 vom 26. Januar 2026\n\nRekurrentin Erbengemeinschaft A.___,\nbestehend aus:\n- B.___,\n- C.___,\nvertreten durch lic.iur.HSG Felix Ludwig, Rechtsanwalt, Poststrasse 1, 9100 Herisau\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheide vom 10. Januar 2018, 22. November\n2022 und 9. Dezember 2024)\n\nRekursgegnerin D.___ AG,\nvertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Bogenstrasse 9, 9000 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau 3 Einfamilienhäuser / Projektänderungen)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die D.___ AG ist Eigentümerin der unüberbauten Grundstücke\nNrn. 001 und 002, Grundbuch Z.___, an der L.___strasse in Z.___.\nDie Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde\nZ.___ vom 14. Dezember 2023 in der Wohnzone niedriger Dichte Wn\n(gemäss Zonenplan vom 3. Februar 2009 lagen die Baugrundstücke\nin der Wohnzone WE). Die Grundstücke werden über die L.___strasse\n(Gemeindestrasse 2. Klasse) erschlossen)\n\nb) Die vorgenannten Grundstücke liegen zudem im Gebiet des\nÜberbauungsplanes E.___ mit besonderen Vorschriften (besV) vom\n3. Februar 2009 / 27. Januar 2011.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 11. Mai 2017 beantragte die D.___ AG bei\nder Baubehörde der Politischen Gemeinde Z.___ die Baubewilligung\nfür die Erstellung von drei Einfamilienhäusern auf den Grundstücken\nNrn. 001 und 002.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 21. Juni bis 14. Juli 2017 erhob die\nErbengemeinschaft A.___ vertreten durch Dr.iur. Walter Locher,\nRechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit\nEinspracheergänzung vom 31. Juli 2017 rügte sie, das Bauvorhaben\nverstosse gegen das Baureglement, den Überbauungsplan E.___ sowie das Baugesetz.\n\nc) Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies\ndie Einsprachen der Erbengemeinschaft A.___ ab, soweit sie sie nicht\nauf den Zivilrechtsweg verwies.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die Erbengemeinschaft A.___ mit\nSchreiben vom 18. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement (seit\n1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; im Folgenden Rekurs\n1; Verfahrens-Nr. 18-395). Mit Rekursergänzung vom 17. Februar\n2018 wird sinngemäss der Antrag gestellt, den Einspracheentscheid\nvom 10. Januar 2018 aufzuheben. Die Begründung weist – mit\nAusnahme einiger Ausführungen zum Niveaupunkt und eines\nHinweises auf vorherige Projekte – denselben Wortlaut wie die\nEinsprache vom 31. Juli 2017 auf. Inhaltlich wird im Wesentlichen eine\nfalsche Ausnützungsziffer, die Verletzung von Grenzabständen, Art. 5\nder besonderen Vorschriften zum Überbauungsplan sowie dem\nGaragenvorplatz, eine Übeschreitung der zulässigen Geschosse,\nSchattenwurf, Sichtfelder bei der Garagenausfahrt sowie die\nErmittlung des Niveaupunktes und eine Verletzung von Art. 684 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) gerügt.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 3/2026), Seite 2/25\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen.\n\n"}