{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=c856d9aa3a490c51522c2d8fa58d3261", "Checksum": "4ed3cc5227cfe7abd43eccea77767613"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:17", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. 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Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n5.4 Im Bereich der Schutzzonen sind drei neue Deponien geplant.\nDiese Projekte führen aber nicht zur Aufhebung der Schutzzonen bzw.\nder Quelle, wie die Rekurrenten geltend machen. Sie können im Gegenteil nur realisiert werden, wenn dadurch nachweislich kein Nutzungskonflikt mit der vorliegenden Fassung bzw. den Schutzzonen\nentstehen wird. Daran ändert auch nichts, dass die möglichen Deponiestandorte im aktuellen Richtplan bereits aufgeführt sind.\n\n6.\nDie Rekurrenten wenden schliesslich ein, die Schutzzonen seien zu\ngross ausgeschieden und die damit verbundenen Einschränkungen\nseien übermässig.\n\n6.1 In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine\nGefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Art. 8 des\nSchutzzonenreglements für die Quellfassung C.___; 4 Ziff. 211 und\n221 des Anhangs 4 zur GSchV). Bauten und Anlagen sind nach Art. 9\ndes Schutzzonenreglements über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellfassungen über den wasserführenden Schichten,\nzu errichten (Abs. 1). Für die Versickerung von Dachwasser sind die\neinschlägigen Richtlinien massgebend (Abs. 2). Bei Bauarbeiten sind\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 12/19\nbesondere Schutzmassnahmen zu treffen (Abs. 4). Lageranlagen für\nHofdünger sind gemäss Art. 13 des Schutzzonenreglements nach den\ngeltenden Vorschriften und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben\n(Abs. 1). Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten; deren Dichtheit ist mindestens jährlich zu überprüfen (Abs. 2).\nUnter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 des Schutzzonenreglements). In der Zone S2 gilt\nein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 des Schutzzonenreglements; Ziff. 222 des Anhangs 4 zur GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und den ergänzenden Richtlinien. Offene Ackerflächen müssen ab Mitte November\nmit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein oder mit\nGründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt sein, welche bis spätestens Anfang September angesät wurden und bis Mitte Februar nicht\ngepflügt werden. Für das Gebiet, welches im Umgrenzungsplan besonders bezeichnet ist, ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 des Schutzzonenreglements). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. des\nSchutzzonenreglements).\n\n6.2 Nach der Wegleitung Grundwasserschutz (Ziff. 2.3.3, S. 43) soll\ndie Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselements gemessen mindestens 10 m weit reichen. Bei Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger als 10 m betragen; soll\naber bergseitig, zum Schutz vor Einschwemmungen, umso grösser\nsein. Bei erhöhter Gefährdung ist der Abstand zwischen der Anlage\nund der Begrenzung der Zone S1 entsprechend grösser zu wählen.\nDie praktische Umgrenzung der Zone S1 schliesst sich grösstenteils\ntangential an die hydrogeologische Umgrenzungslinie an. Im Bereich\nder nördlichen und südlichen Spitze könnte die praktische Umgrenzung geringfügig, d.h. um einige Quadratmeter verkleinert werden.\nDementsprechend erweist sich die Grösse der ausgeschiedenen\nSchutzzone S1 als nötig bzw. nicht übermässig gross.\n\n6.3 Gemäss Ziff. 2.3 des Schutzzonenreglements ist die Zone S1\nauf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Mit \"auf geeignete\nWeise dauerhaft zu markieren\" ist gemeint, dass die Markierung gut\nsichtbar ist und Bestand haben soll (z.B. Fluchtstangen mit bodenbündigen Fundamenten im Bereich der Fixpunkte). Ein Zaun kann jedoch\nals entfernbare Umzäunung gestaltet werden. Dementsprechend ist\nes nicht unmöglich, die Schutzzone S1 mit üblichen landwirtschaftlichen Bearbeitungsmaschinen und -geräten schonend zu befahren.\nDie Markierungspflicht stellt demnach keine übermässige Belastung\nder landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dar.\n\n"}