{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=c856d9aa3a490c51522c2d8fa58d3261", "Checksum": "4ed3cc5227cfe7abd43eccea77767613"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:17", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. 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Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 7/19\nvon unterirdischen Anlagen oder durch Krankheitserreger und verunreinigende Stoffe gefährdet werden (Ziff. 123 des Anhangs 4 zur\nGSchV). Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie soll\ngewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen) ausreichend Zeit für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung steht. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum\näusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie\nder Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2\n(Ziff. 124 des Anhangs 4 zur GSchV).\n\n2.4 Soweit die streitigen Unterschutzstellungen einen Eingriff in das\nEigentum des Beschwerdeführers darstellen, ist ein solcher zulässig,\nwenn er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist\n(Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung; SR 101). Dabei sind die\nin Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen\nund im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im\nLichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n[SR 700; abgekürzt RPG]; Art. 2 und 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [SR 700.1; abgekürzt RPV]). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist dagegen weitgehend Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_398/2015\nvom 9. August 2016 Erw. 4.2 mit Hinweisen).\n\n2.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreichungsanlagen aus und legen dabei die notwendigen\nEigentumsbeschränkungen fest. Im Kanton St.Gallen ist das AWE für\ndie Bezeichnung der Schutzbereiche zuständig (Art. 27 Abs. 1 des\nVollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2; abgekürzt GSchVG] in Verbindung mit Art. 2 der\nVerordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GschVV]). Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen sowie -areale werden in\nGewässerschutzkarten festgehalten (Art. 30 Abs. 1 GSchV i.V.m. Art.\n27 GSchVG). Die Gewässerschutzkarte stellt zwar keine Planungsmassnahme im Sinn von Art. 14 RPG dar (BGE 121 II 43 f. Erw. 2),\nkann jedoch nach Massgabe des Rechts des Kantons St.Gallen bei\nwesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden (Art. 27 Abs. 2 GSchVG).\n\n3.\nDie Rekurrenten bestreiten das öffentliche Interesse an der vorliegenden Grundwasserfassung, weil im Einzugsgebiet nicht alle Liegenschaften ein dingliches Recht an der Fassung haben und die öffentliche Hand für diese früher oder später ohnehin eine öffentliche Wasserleitung bauen müsse. Bezüglich des Kreises der Bezugsberechtigten verlangen sie, dass eine namentliche Auflistung ediert werde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 8/19\n3.1 Auf eine entsprechende Namensliste kann verzichtet werden,\nweil es ausser Frage steht, dass an der Quelle nur die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke berechtigt sind. Eigentümer\nanderer Grundstücke haben an der vorliegenden Quelle unbestrittenermassen kein Bezugsrecht und es gibt auch keine Anhaltspunkte\ndafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle Nr. 003 beziehen\nwürden. Zu überprüfen ist vorliegend einzig, ob für die vorliegende\nWasserfassung Schutzzonen ausgeschieden werden dürfen oder\nnicht.\n\n3.2 Die Rekurrenten bestreiten indirekt, dass die betroffenen Weiler\nhinreichend erschlossen sind. Die Erschliessung im Sinn von Art. 19\nAbs. 1 RPG umfasst nebst dem Anschluss ans Strassennetz, an die\nKanalisation, ans Stromnetz auch die Wasserversorgung. Die Rekurrenten verkennen aber, dass das Gemeinwesen nur innerhalb der\nBauzonen für die Erschliessung verantwortlich ist (Art. 19 Abs. 2\nRPG), jedoch nicht – wie vorliegend – in Gebieten ausserhalb der\nBauzonen. Hier hat das Gemeinwesen keine solche Erschliessungspflicht. Dementsprechend werden die Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen in der Regel ganz von den Privaten getragen,\nwobei Beiträge der öffentlichen Hand möglich sind, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht. Auch bei altrechtlichen Wohnbauten\nausserhalb der Bauzonen, die in ihrem Bestand geschützt sind, kann\naus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden (ESPACESUISSE, VERBAND FÜR\nRAUMPLANUNG, Raum & Umwelt, Dossiers zur Raumentwicklung, September 3/2018, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe A-Z, S. 17).\nAus dem Gesagten folgt, dass aus dem Umstand allein, dass im betroffenen Gebiet nicht alle umliegenden Grundstücke vom vorliegend\ngefassten Wasser beziehen dürfen, das öffentliche Interesse an der\nFassung nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann.\n\n"}