{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=c856d9aa3a490c51522c2d8fa58d3261", "Checksum": "4ed3cc5227cfe7abd43eccea77767613"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:17", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. 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Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nF.\nAm 25. Januar 2019 – zwei Tage nach dem Rekursaugenschein –\nstellte A.___ bei der Stadt Z.___ selber ein Gesuch für eine Sondierung des Grundwasservorkommens. Diese leitete das Gesuch gleichentags dem AWE zur Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom\n4. Februar 2019 forderte dieses den Gesuchsteller auf, das Gesuch\ninnert Frist zu ergänzen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde.\nEine entsprechende Ergänzung reichte der Gesuchsteller nicht ein,\nweshalb das Amt die Bearbeitung des Gesuchs nicht an die Hand\nnahm.\n\nG.\nAm 9. August 2019 stellte die Rekursinstanz den Verfahrensbeteiligten die neusten Resultate des AWE die Überwachung der Quelle Nutzenbuech betreffend zu. Aus diesen ergibt sich, dass die relevanten\nSpurengehalte von Schadstoffen in den letzten zehn Jahren signifikant\nabgenommen haben und die Trinkwasserqualität immer mit grosser\nReserve eingehalten werden konnte.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten bestreiten, dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die bestehende Trinkwasserfassung C.___rechtmäs-\nsig sei bzw. im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 6/19\n2.1 Für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität und des Trinkwasserangebots bezeichnen die Kantone Gewässerschutzbereiche\nund scheiden Grundwasserschutzzonen und –areale aus (Art. 19 ff.\ndes Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [SR 814.20; abgekürzt GSchG]; Art. 29 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [SR 814.201; abgekürzt GSchV]). Für die Qualitätssicherung\nsind besondere Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen\nnötig. Die Kantone legen die dafür notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Für die entsprechenden Schutzmassnahmen ist verantwortlich, wer im betroffenen Gebiet Anlagen erstellt oder betreibt oder wer dort andere Tätigkeiten ausübt, die eine\nGefahr für die Gewässer darstellen bzw. wer Inhaber der Grundwasserfassung ist (Art. 31 GSchV). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der\nSchutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (Art. 20 Abs. 2 GSchG; vgl. dazu weiter hinten\nErw. 8).\n\n2.2 Grundwasserschutzzonen (Schutzzonen um Quell- und Grundwasserfassungen) haben den Zweck, das Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei gilt es, vorsorglich schleichende\noder unfallbedingte Verunreinigungen zu verhindern. Daraus ergeben\nsich zwangsläufig Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen\ninnerhalb der Grundwasserschutzzonen. Anhang 4 der GSchV enthält\neine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12).\nEin unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser – nötigenfalls nach Anwendung\neinfacher Aufbereitungsverfahren – einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, so dass eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei\nnachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen\nVersorgung leisten kann oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in\nNotlagen (zum Ganzen vgl. Ziff. 111 Abs. 1 und 2 des Anhangs 4 zur\nGSchV, sowie Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL,\nheute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz\n[nachfolgend Wegleitung Grundwasserschutz], Bern 2004, Ziff. 2.2.2,\nS. 34).\n\n2.3 Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2\nund bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-\nGrundwasserleitern aus der Zone S3 (Ziff. 121 Abs. 1 Bst. a des Anhangs 4 zur GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 m um\ndie Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw.\n(Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 soll verhindern,\ndass Grundwasserfassungen durch unterirdische Arbeiten, Zuflüsse\n\n"}