{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=c856d9aa3a490c51522c2d8fa58d3261", "Checksum": "4ed3cc5227cfe7abd43eccea77767613"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:17", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. 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Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen,\nden Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass kein Überwasserbezugsrecht bestehe, wie immer\nwieder geltend gemacht werde. Die Rekurrenten würden widersprüchlich argumentieren, wenn sie auf der einen Seite geltend machten,\ndass die bestehende Quellnutzung noch nie zu Beanstandungen geführt habe, andererseits aber auf die erhöhten Chlorid- und Nitratwerte\nhinwiesen. Die Ausscheidung der Schutzzonen mit den damit verbundenen Auflagen werde diesbezüglich eine Verbesserung der Wasserqualität bewirken. Die vorliegende Schüttung decke den Bedarf der\nberechtigten Grundstücke mehr als drei Mal ab, selbst wenn man statt\nvon einer mittleren Schüttung von 110 l/Min. von einer minimalen von\nlediglich 90 l/Min. ausgehe. Auch im Hitzesommer 2018 habe die Ergiebigkeit noch immer 75 l/Min. betragen. Im Regelfall betrage der\nQuellertrag rund das fünf-Fache des Tagesbedarfs der berechtigten\nGrundstücke. Falsch sei, dass andere als die Dienstbarkeitsberechtigten Wasser von der vorliegenden Quelle beziehen würden. Mitglied\ndes Vereins Wasserversorgung C.___könne nur sein, wer selber an\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 4/19\nder Quelle in den Grundstücken Nrn. 002 und 003 berechtigt sei. Mithin spiele es keine Rolle, dass es in den betroffenen Aussenweilern\nauch Grundstücke gebe, die über keine entsprechende Dienstbarkeit\nverfügten. Bei den angesprochenen Deponieprojekten handle es sich\nerst um Ideen, die nur verwirklicht werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass die vorliegende Quelle dadurch nicht beeinträchtigt\nwerde. Bei den bestehenden Altablagerungen handle es sich um abgeschlossene Deponien, die vorschriftsgemäss kontrolliert würden.\nDamit werde diesen genügend Rechnung getragen.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 führt das Amt für\nUmwelt (AFU) für das Amt für Wasser und Energie (AWE) aus, dass\ndas AFU die Schutzzonen für die Quellwasserfassungen C.___im\nMärz 2014 vorgeprüft habe und dass die in der Vorprüfung angeregten\nAnpassungen vollständig umgesetzt worden seien. Mithin befürworte\ndas heute zuständige AWE eine uneingeschränkte Genehmigung der\nSchutzzonen durch das Departement. Die Nähe der Autobahn, der\nKantonsstrasse, der abgeschlossenen Deponien wie auch die laufende Deponieplanung stünden der Schutzzonenausscheidung nicht\nentgegen. Die Grösse der Schutzzonen seien entgegen der Vorbringen der Rekurrenten richtig gewählt, und auch die verfügte Markierungspflicht der Schutzzone stelle keine übermässige Belastung dar.\nDie Verbote für Ackerbau (auf einer Fläche von rund einer halben Hektare) und für die Verwendung von Flüssigdünger (auf rund einer Hektare) würden angesichts der kleinen Ausdehnung nicht stark ins Gewicht fallen. Gleiches gelte für das Verbot der Anwendung bestimmter\nPflanzenschutzmittel, nachdem heute verschiedene andere Mittel zur\nVerfügung stünden, die in den Zonen S2 und S3 verwendet werden\ndürften. Schliesslich stelle auch die Pflicht der Bedeckung des Bodens\nmit einer \"normal entwickelten Wintervegetation\" keine unverhältnismässige Belastung dar, weil sie bereits heute der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 23. Januar 2019 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Augenschein durch. Das Augenscheinprotokoll und eine erste vorläufige\nBeurteilung der Rekursaussichten durch die Rechtsabteilung datieren\nvom 28. Januar 2019.\n\nb) Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 lässt sich das AFU für das\nAWE zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Dabei teilt es mit, dass\nes im Rahmen des Rekursverfahrens für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellwasserfassung C.___festgestellt\nhabe, dass die Gewässerschutzkarte mit der gleichnamigen provisorischen Schutzzone nicht dem aktuellen Kenntnisstand des Schutzzonenplans, von der Stadt Z.___ erlassen am 5. Juli 2017, übereinstimme. Zur Aktualisierung der Gewässerschutzkarte beabsichtige\ndas AWE deshalb, die provisorische Schutzzone dem aktuellen Kenntnisstand anzupassen. Nachdem das Amt mit der Standortgemeinde\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 5/19\nRücksprache genommen hatte, verzichtete es aber während des laufenden Rechtsmittelverfahrens darauf, zumal die provisorische\nSchutzzone ohnehin nicht grundeigentümerverbindlich ist.\n\nc) Die Vernehmlassung der Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll datiert vom 28. März 2019.\n\nd) Die Rekursgegner nehmen am 4. April 2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll.\n\n"}