{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=c856d9aa3a490c51522c2d8fa58d3261", "Checksum": "4ed3cc5227cfe7abd43eccea77767613"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:17", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. 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Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n 1. Die Einsprache von A.___ und B.___ wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Das Begehren von A.___ und B.____ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\n4. Das Begehren des Vereins C.___um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nZur Begründung wird ausgeführt, dass an der vorliegenden Fassung\ndes Grundwassers ein öffentliches Interesse bestehe. Die mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen verbundenen Eigentumsbeschränkungen und die im Schutzreglement festgelegten Sanierungsmassnahmen für die bestehenden Bauten und Anlagen würden den\nbundesrechtlichen Vorgaben entsprechen und seien notwendig und\nverhältnismässig. Mit der Umsetzung der im Schutzreglement festgelegten Massnahmen werde sichergestellt, dass die Wasserqualität den\nAnforderungen entspreche, was auch laufend kontrolliert werde.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.____ durch ihren Vertreter am 13. Juni 2018 mit folgenden Anträgen Rekurs beim Baudepartement:\n\n1. Es sei der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vollumfänglich aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen\nund auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung C.___zu verzichten;\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass mit der Ausscheidung der\nüberaus grosszügig geplanten Grundwasserschutzzonen inmitten\nbesten Ackerlands grosse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung\nund Nutzung der betroffenen Grundstücke einhergingen, die in keinem\nVerhältnis zum angestrebten Quellschutz stünden. Zudem würden die\nSchutzzonen Fruchtfolgeflächen überlagern, was im betroffenen Gebiet ein Ackerbauverbot zur Folge habe. In diesem Zusammenhang\nstellen die Schutzzonen auch ein Verstoss gegen das bodenrechtlich\nverankerte Zerstückelungsverbot dar. Zum einen sei bis heute noch\nkein Störfall aufgetreten. Zum andern müsse zur Sicherstellung der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 3/19\nTrinkwasserversorgung im betroffenen Gebiet ohnehin ein öffentliches\nWasserversorgungsnetz erstellt werden, da bloss ein beschränkter\nKreis Anspruch auf das vorliegende Quellwasser habe. Weil das Wasser nur von den wenigen Dienstbarkeitsberechtigten bezogen werde\nund somit nicht an Dritte abgegeben werden dürfe, fehle es von vornherein am öffentlichen Interesse einer Schutzzone. Mit einem durchschnittlichen Quellertrag von 110 l/Min. sei die Quelle zwar leistungsfähig, ein Ausbau sei auf Grund des klaren Wortlauts des Dienstbarkeitsvertrags aber ausgeschlossen. Ob die Quelle dem stetig steigenden Bedarf der Bezugsberechtigten überhaupt genügen werde, sei\nauch nicht klar. Dazu komme, dass im Einzugsgebiet der zu schützenden Quelle Altablagerungen mit direkter hydrologischer Verbindung im\nZustrombereich, die Kantonsstrasse Z.___-X.___, die Nationalstrasse A1 mit namhaften Chlorideinträgen sowie die Deponien\nE.___ und D.___ lägen. Zudem beständen Pläne für zwei weitere Deponien in unmittelbarer Nähe.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf eingetreten werden\nkönne. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die vorliegende\nQuelle zahlreiche Haushalte mit ungefähr 50 Personen und rund\n300 Grossvieheinheiten mit Trinkwasser versorge. Der durchschnittliche Quellertrag sei hoch und das Wasser in bakteriologischer Hinsicht\nvon einwandfreier Qualität. Daran ändere auch nichts, dass in der\nNachbarschaft nicht alle bebauten Grundstücke über ein Wasserbezugsrecht verfügten, weshalb für diese dereinst möglicherweise ab der\nstädtischen Wasserversorgung separate Leitungen verlegt werden\nmüssten. Dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen gewisse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung des Bodens bewirke,\nergebe sich aus dem Zweck der auszuscheidenden Schutzzone.\n\n"}