{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=c856d9aa3a490c51522c2d8fa58d3261", "Checksum": "4ed3cc5227cfe7abd43eccea77767613"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:17", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. 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Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-3887\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 27.02.2020\nEntscheiddatum: 13.02.2020\n\nBDE 2020 Nr. 11\nArt. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im\nöffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität\nerfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der\nentsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als\nrechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die\nbetroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der\nSchutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot\ngemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch\nführt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten\nFruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5.\nJuli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde\nBeschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nBDE 2020 Nr. 11 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-3887\n\nEntscheid Nr. 11/2020 vom 13. Februar 2020\n\nRekurrenten A.___, und B.___\nbeide vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt,\nDegersheimerstrasse 6, 9230 Flawil\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtrat Z.___ (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018)\n\nRekursgegner Verein Wasserversorgung C.___,\nvertreten durch Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, Sonnenstrasse 5,\n9004 St.Gallen\n\nBetreff Grundwasserschutzzone C.___\nSachverhalt\n\nA.\na) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, gehört A.___. Es\nliegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___\nwie das Nachbargrundstück Nr. 002 von B.___ in der Landwirtschaftszone. Beide Grundstücke sind mit Gebäuden eines Landwirtschaftsbetriebs überbaut und teilweise als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden\n(im Kartenausschnitt gelb markiert). Die Grundstücke werden im Süden von der X.___ Strasse (Kantonsstrasse) bzw. das Grundstück\nNr. 001 zusätzlich von der Y.___ Strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse)\nbegrenzt. Weiter südlich verläuft die Autobahn (Nationalstrasse A1).\nDas Grundstück Nr. 001 liegt zum grösseren Teil im Gewässerschutzbereich Au.\n\nb) In der kantonalen Gewässerschutzkarte sind auf dem Grundstück Nr. 002 zwei Quellen erfasst (rote Punkte): die Quelle Nr. 003T\nmit dem Verwendungszweck \"Wasserversorgung im öffentlichen Interesse\" und die Quelle Nr. 004 mit dem Verwendungszweck \"Trinkwasser für Privatgebrauch\".\n\nc) In der Politischen Gemeinde Z.___ wird die Versorgung mit\nTrink- und Brauchwasser je nach Lage mit der öffentlichen Wasserversorgung oder mit kleineren privaten Versorgungen sichergestellt. Letzteres gilt unter anderem für vier Weiler, soweit diese nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. In diesen Weilern\nbefinden sich unter anderem elf Grundstücke, die ein Bezugsrecht an\nder Quelle Nr. 003T haben. Die Quelle Nr. 004 ist zu Gunsten des\nGrundstücks von B.____ gefasst. Für die Quellenfassung Nr. 003T ist\neine provisorische Gewässerschutzzone ausgeschieden. Diese\nQuelle wird seit über 100 Jahren gefasst und mittels Grunddienstbarkeitsvertrag vom 14. Juli 1978 zu Gunsten der elf bezugsberechtigten\nGrundstücke grundbuchrechtlich gesichert. Die berechtigten Grundeigentümer haben sich am 14. Dezember 2015 zum Verein Wasserversorgung C.___ zusammengeschlossen.\n\nB.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ versuchte seit mehreren Jahren,\nfür die Quelle Nr. 003T eine definitive, das heisst rechtsverbindliche\nGewässerschutzzonen auszuscheiden. Am 18. Januar 2013 führte sie\ndeswegen eine Orientierungsversammlung durch. Am 5. Juli 2017 erliess der Stadtrat Z.___ für die Quellfassung C.___ ein Schutzzonenreglement samt Umgrenzungsplan.\n\nb) Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. August 2017 bis\n18. September 2017. Während der Auflagefrist erhoben A.___ und\nB.____, beide vertreten durch lic.iur. Markus Heer, Rechtsanwalt, Flawil, Einsprache gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung C.___mit dem Begehren, auf die Ausschei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 2/19\ndung der Schutzzonen sei kostenpflichtig zu verzichten. Die Schutzzonen seien zum einen unnötig und zum anderen sei die Quelle für die\nTrinkwasserversorgung ohnehin ungeeignet, womit ein öffentliches Interesse an der Fassung fehle. Auf der anderen Seite würden sie als\nGrundeigentümer dadurch unverhältnismässige Bewirtschaftungseinschränkungen erleiden.\n\nc) Nach einer erfolglosen Einigungsverhandlung vom 20. März\n2018 erliess der Stadtrat am 23. Mai 2018 folgenden Beschluss:\n\n"}