{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=2a269b0399a27e492d5d2a6231a508c8", "Checksum": "6225d71d5aea3b519b2b31b495a185b5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:52", "Checksum": "c25c1707ff4702c3b3ccd07b813510f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 9/12\nGebieten errichtet werden können. Mithin würde das vorliegende temporäre Bauverbot die Mobilfunkbetreiber zwingen, ihre Antennen namentlich für die Orte Z.___ und Y.___ mit entsprechend höherer Strahlung weit weg von den Nutzern zu errichten. Dem steht entgegen, dass\ndie Sendeleistung der Sendeanlagen mit zunehmender Distanz zwischen der Basisstation und den Nutzenden höher ausgelegt werden\nmuss und deshalb mit der Grösse des Versorgungsgebiets einer Mobilfunkanlage auch die erforderliche Sendeleistung ansteigt (Urteil des\nBundesgerichtes 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 Erw. 3.2.). Entsprechend stark strahlenden Anlagen sind wegen der deutlich tieferen\nAnlagegrenzwerte als der Immissionsgrenzwerte aber enge Grenzen\ngesetzt. Dazu kommt, dass solche peripheren Antennen insbesondere\nfür die Wohnbevölkerung am Empfangsort zu einer erheblich höheren\nStrahlenbelastung führen, weil nicht bloss die Antennen, sondern vor\nallem auch die Mobilfunkgeräte selbst strahlen. Diese strahlen umso\nstärker, je weiter weg sich die entsprechende Mobilfunkantenne befindet, im Extremfall bis 100'000 Mal stärker als bei optimaler Netzabdeckung. So sind im Durchschnitt 90 bis 95 Prozent der Strahlenbelastung vom Handy selbst gemacht, während nur rund fünf bis zehn Prozent von der Mobilfunkantenne stammen. Um den Strahlungsbeitrag\nvom eigenen Handy zu minimieren, braucht es folglich dort Antennen,\nwo die Leute ihre Handys nutzen (vgl. dazu M. RÖÖSLI, Professor für\nUmweltepidemiologie und Leiter des Bereichs Umwelt und Gesundheit\ndes Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts und Mitglied\nder BERENIS, beratende Expertengruppe NIS, in den Wiler Nachrichten vom 1. März 2018 [www.wiler-nachrichten.ch/wil-region/detail/article/pro-mehr-mobilfunkantennen-gleich-weniger-strahlung-\n00135766/] sowie B. DYTTRICH, WOZ vom 22. Februar 2018\n[www.woz.ch/1808/mobilfunk/mehr-antennen-gleich-weniger-strah-\nlung]).\n\n4.2 Da insbesondere für die Versorgung der grössten Ortschaft\nZ.___ im Ort selbst keine und in Y.___, der zweitgrössten Ortschaft,\nbloss eine Möglichkeit besteht, während der Zeit des vorübergehenden Bauverbots Mobilfunkantennen für die Wohnbevölkerung zu errichten oder auszubauen, verstösst die vorliegende Planungszone gegen öffentliches Interesse und erweist sich zudem als unverhältnismässig, denn wie gesagt bezweckt Art. 1 FMG, dass der Bevölkerung\nund der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Insbesondere die Konkurrenzfähigkeit ist bei einem\nfünfjährigen Baustopp stark gefährdet (Urteil des Bundesgerichtes\nIC_274/2009 vom 21. Mai 2010 Erw. 3.8). So ist es bei einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung sehr wahrscheinlich, dass dafür mit allfälligen Rechtsmittelverfahren mehr als drei Jahre benötigt wird. Fünf\nJahre sind aber für den Mobilfunk, der einer rasanten Entwicklung unterliegt, eine sehr lange Zeit, zumal die Mobilfunkbetreiber eben daran\nsind, die neue 5G-Generation aufzuschalten. Mithin ändert an der Unverhältnismässigkeit des vorliegend gewählten Vorgehens auch\nnichts, dass die Planungszone zeitlich begrenzt ist.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 10/12\n5.\nNach dem Gesagten beschlägt die vorliegende Planungszone mit dem\nEinbezug der Wohngewerbe- und Kernzonen, der Zone für öffentliche\nBauten und Anlagen sowie der Weilerzone weit mehr, als nötig ist, um\ndie zulässige Zielsetzung der kommunalen Mobilfunkplanung gemäss\nArt. 12 Abs. 2 PBG zu erreichen. Dazu kommt, dass mit der Planungszone zumindest für die Ortschaften Z.___ und zum Teil auch für Y.___\nfür längere Zeit keine neue Mobilfunkantennen mehr errichtet oder\nausgebaut werden können, was gegen Bundesrecht verstösst.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Planungszone\nunzulässig ist, weshalb sie aufzuheben ist. Der Rekurs erweist sich\nsomit als begründet und ist gutzuheissen.\n\n"}