{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=2a269b0399a27e492d5d2a6231a508c8", "Checksum": "6225d71d5aea3b519b2b31b495a185b5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:52", "Checksum": "c25c1707ff4702c3b3ccd07b813510f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt.\n\n3.4.3 Eine Planungszone stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (Urteil des Bundesgerichtes 1C_511/2018 vom\n3. September 2019 Erw. 5.4 mit Hinweisen) und darf somit nicht über\ndas hinausgehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist (BGE 133 II 353\nErw. 4.2). Sodann versteht es sich von selbst, dass der vorsorgliche\nSchutz für Massnahmen, die mit dem übergeordneten Recht oder der\nübergeordneten Planung im Widerspruch stehen, nicht im öffentlichen\nInteresse liegen kann. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die\nreinen Wohnzonen beschränkt. Eine solche ortsplanerische Einschränkung ist nach dem Gesagten – anders als eine umweltschutzrechtliche – zulässig. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung\nkönnen die verschiedenen Mischzonen sowie die Zone für öffentliche\nBauten und Anlagen somit nicht in die Kaskade einbezogen werden.\nDazu kommt, dass die ebenfalls in die Planungszone aufgenommene\nWeilerzone eine Nichtbauzone ist (BGE 145 II 83 Erw. 4.1), nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12\nAbs. 2 PBG fällt.\n\n4.\nDie Rekurrentinnen rügen überdies, das temporäre Bauverbot beschlage praktisch die gesamte Bauzone und sei auch deshalb unverhältnismässig, zumal damit selbst die Erweiterung von bereits bestehenden Antennen verunmöglicht werde. Für die Vorinstanz ist das\ntemporäre Bauverbot gleichwohl zulässig, weil zumindest in der Ge-\nwerbe-Industriezone nach wie vor neue Antennen errichtet und bereits\nbestehende erweitert werden dürfen. Zudem sei das Verbot zeitlich\nbeschränkt.\n\n4.1 Vorschriften, die einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet gleichkommen, sind mit dem Bundesrecht nicht vereinbar (BGE 133 II 353 Erw. 4.2; Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2009/III/3). Die Vorinstanz hat das vorliegende\nBauverbot mit Ausnahme einer Zonenart über das ganze Baugebiet\ngelegt. Über ein paar wenige Grundstücke in der Gewerbe-Industrie-\nzone, wo – sofern sich dort überhaupt ein entsprechender Grundeigentümer finden lässt, der seine Liegenschaft dafür zur Verfügung\nstellt – Mobilfunkantennen nach wie vor erstellt und erweitert werden\nkönnen, verfügt die Politischen Gemeinde Z.___ nur gerade am nördlichen Dorfrand von Z.___. Diese befinden sich zudem alle im selben\nGebiet nördlich des bevölkerungsschwächsten Dorfs. Im nächst grösseren Ort Y.___ sind Mobilfunkantennen nur gerade auf einem Grundstück am Dorfrand möglich, während im grössten Dorf Z.___ gar kein\nGrundstück der Gewerbe-Industriezone zugeteilt ist. Antennen für den\nSiedlungsraum müssen aber grundsätzlich in den entsprechenden\n\n"}