{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=2a269b0399a27e492d5d2a6231a508c8", "Checksum": "6225d71d5aea3b519b2b31b495a185b5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:52", "Checksum": "c25c1707ff4702c3b3ccd07b813510f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt.\n\n3.3 Die Vorinstanz hat die vorliegende Planungszone zur künftigen\naktiven Standortplanung für Mobilfunksendeanlagen erlassen. Dafür\nwill sie das so genannte Kaskadenmodell anwenden, wonach prioritär\nein Standort in einer Arbeitszone zu wählen ist. Erst wenn dies unmöglich ist, sollen bei Bedarf Standorte in den gemischten Zonen und als\nletztes in den reinen Wohnzonen möglich sein. Ihrer Meinung nach\nkann dieses Modell nur zur Anwendung gelangen, wenn vorübergehend in allen Zonen mit Wohnnutzungen ein Bauverbot für Mobilfunkantennen gelte, ansonsten das Planungsziel massiv beeinträchtigt\nwerde.\n\n3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kantone und Gemeinden grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu\nerlassen (BGE 138 II 173 Erw. 7.4.3, S. 188 mit Hinweisen). Unter\nideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird dabei verstanden,\ndass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung oder Teilen davon unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu\nführen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Die Begrenzung von Mobilfunkantennen in\nWohngebieten erscheint daher grundsätzlich als geeignetes Mittel,\nCharakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren. Nicht zu rechtfertigen vermögen solche subjektiven Ängste und Gefühle des Unbehagens hingegen weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot\nvon im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 Erw. 2.5.2). Völlig ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum\nImmissionsschutz; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen\noder Bedingungen verfügen, die über das Bundesgesetz über den\nUmweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und die darauf gestützten\nVerordnungen, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor\nnichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV), hinausgehen. Das Gleiche gilt für das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2\nUSG, wie das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat. Demnach wird\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 6/12\ndie gesetzliche Vorsorge mit den Anlagegrenzwerten der NISV abschliessend sichergestellt (Art. 3 Abs. 6 NISV). Diese Werte liegen\ndeutlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte und sind auf Grund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden;\nsie begrenzen die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort\neingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten. Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten\nmit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das\nRisiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird. Die\nunbestrittenermassen verbleibenden Unsicherheiten über allfällige negative Auswirkungen von Mobilfunkstrahlen sind kein Grund, den weiteren Ausbau der Mobilfunknetze zu verbieten und sind somit hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_348/2017 vom 21. Februar\n2018 Erw. 4.2 f. mit Hinweis).\n\n3.3.2 Auch wenn die Steuerung der Festlegung von Antennenstandorten mit raumplanerischen Mitteln grundsätzlich zulässig ist, darf die\npolitische Gemeinde dies nur mit planerisch zweckmässigen Massnahmen tun (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.5). Eine zulässige planerische\nMassnahme kann die Negativplanung sein, die in einem bestimmten\nschutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Denkbar sind auch positive\nPlanungsmassnahmen, mit welchen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen werden, sofern es sich um Standorte handelt, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung\ndurch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Der Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets werden allerdings durch\ndie Anlagegrenzwerte der NISV enge Grenzen gesetzt, weil alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlagegrenzwert einhalten müssen (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.4). Erlaubt ist\nsodann ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in\nden Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Selbst im\nInteresse des Ortsbildschutzes erlassene Ästhetikvorschriften können\nauf Mobilfunkanlagen angewendet werden (BGE 141 II 245 Erw. 7.1).\n\n"}