{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=2a269b0399a27e492d5d2a6231a508c8", "Checksum": "6225d71d5aea3b519b2b31b495a185b5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:52", "Checksum": "c25c1707ff4702c3b3ccd07b813510f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 führt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) aus, dass die verfügte Planungszone im Spannungsfeld mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (SR 784.10; abgekürzt FMG) stehe, die unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleiste. Ein weitgehendes Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet sei mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar. Eine\nPlanungszone sei jedoch zeitlich beschränkt und es sei sinnvoll, mit\nEinzelprojekten vorerst zuzuwarten, bis Klarheit herrsche, wie eine allfällige Standortplanung aussehe. Alsdann sei die Ortsplanung Sache\nder politischen Gemeinde, weshalb der Kanton deren Ermessungsspielraum bei der Orts- und Regionalplanung wahre. Dies gelte insbesondere für den Erlass und die Verfügung von Planungszonen. Die\nvorliegende Absicht der Vorinstanz sei nachvollziehbar, weshalb für\ndas AREG kein Grund bestehe, in das Planungsermessen der Gemeinde einzugreifen.\n\nE.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 4/12\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45\nVRP). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Sinngemäss nach Art. 174\nPBG werden auf Planungszonen wie auf Nutzungspläne, die bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 BauG\nbereits öffentlich aufgelegen bzw. bekannt gemacht worden sind, das\nbisherige Recht, mithin das Baugesetz und das kommunale Baureglement, weiterhin angewendet.\n\n3.\nDie Politische Gemeinde Z.___ besteht aus den drei Dörfern Z.___,\nY.___ und X.___.\n\nDer grösste Ort Z.___ verfügt über keine Grundstücke in der Gewerbe-\nIndustriezone GI, der zweitgrösste Ort Y.___ über lediglich ein Grundstück am östlichen Dorfrand. In X.___ gibt es am nördlichen Siedlungsrand eine GI-Zone, die aus rund 14 Parzellen besteht. Sodann ist im\nW.___ ausserhalb des Siedlungsgebiets mitten in der Landwirtschaftszone ein Grundstück der GI-Zone zugeschieden.\n\n3.1 Nach Art. 175 Abs. 1 PBG hat die politische Gemeinde den Zonenplan und das Baureglement innert zehn Jahren seit Vollzugsbeginn bzw. bis Ende September 2027 an das neue Recht anzupassen.\nDabei sind nicht nur das neue PBG, sondern auch die geänderten planerischen Voraussetzungen des am 1. Mai 2014 revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG), die entsprechend geänderte Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) und der überarbeitete kantonale Richtplan, Teil Siedlung,\nzu beachten.\n\n3.2 Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige\nBehörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.\nInnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was\ndie Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 5/12\nkantonaler Ebene findet sich die entsprechende Regelung in Art. 105\nBauG bzw. neu in Art. 42 in Verbindung mit Art. 43 Bst. a PBG. Demnach kann die politische Gemeinde ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen angezeigt ist. Die Planungsbehörde legt dabei die Wirkung bzw. den Zweck der Planungszone fest (Art. 106 Abs. 2 BauG\nbzw. Art. 42 Abs. 2 PBG). Die Planungszone gilt während längstens\ndrei Jahren, sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden (Art. 107\nBauG bzw. Art. 42 Abs. 3 PBG). Rechtskräftige Bewilligungen bleiben\nvon der Planungszone unberührt. Die Baubehörde sistiert hängige\nBaugesuche für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht. Ist ein Baugesuch hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs bezeichnet. Später bezeichnete Planungszonen entfalten keine Wirkung für das Baugesuch (Art. 106\nAbs. 1 BauG bzw. Art. 45 PBG).\n\n"}