{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-365_2019-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=22&type=1563347022&cHash=2a269b0399a27e492d5d2a6231a508c8", "Checksum": "6225d71d5aea3b519b2b31b495a185b5"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:52", "Num": ["18-365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:52", "Checksum": "c25c1707ff4702c3b3ccd07b813510f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 12.11.2019 18-365\nRegeste:\nArt. 12 Abs. 2 Bst. b PBG. Die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideellen Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen. Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst unerfreulich empfunden wird. Ausgeschlossen sind kantonale oder kommunale Regelungen zum Immissionsschutz, inklusiv das Vorsorgeprinzip; diesbezüglich können Gemeinden keine Auflagen oder Bedingungen verfügen, die über das Bundesrecht hinausgehen. \r\n\r\nEine zulässige planerische Massnahme ist u.a. ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade aber in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können Mischzonen, Kernzonen und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht in die Kaskade einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die Weilerzone, weil diese nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG fällt.\n\nf) Mit Verfügung vom 22. August 2017 erklärte der Gemeinderat\ndas Initiativbegehren sowohl in seiner Zielsetzung eines Bauverbots\nfür Mobilfunkantennen im Wohngebiet sowie dessen angrenzenden\nUmgebung als auch das entsprechende Moratorium als bundesrechtswidrig und unzulässig.\n\nC.\na) Mit Beschluss vom 25. August 2017 erliess der Gemeinderat\neine Planungszone mit folgendem Zweck bzw. mit folgender Wirkung:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 2/12\nDer Gemeinderat\n\n1. wird im Rahmen der Ortsplanungsrevision die Einführung eines Modells in Anlehnung an das Kaskadenmodell auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Bst. b PBG prüfen;\n\n2. erlässt gestützt auf Art. 105 ff. des Baugesetzes\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) die Planungszone\n\"Z.___ Mobilfunkanlagen\" über den in der Planbeilage\nfestgelegten Geltungsbereich. Dieser umfasst alle\nBauzonen mit Ausnahme der Gewerbe-Industriezo-\nnen nach Art. 13 BauG;\n\n3. bestimmt: Die Planungszone gilt – unter dem Vorbehalt von Art. 107 Abs. 2 BauG – ab sofort für die Dauer\nvon drei Jahren, längstens aber bis zur Anpassung\ndes Zonenplans und der Schutzverordnung;\n\n4. bestimmt: Innerhalb der Planungszone dürfen keine\nbewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen erstellt\nwerden, welche die vorgesehene Nutzungs- und\nSchutzplanung erschweren könnten. Unzulässig sind\ninsbesondere Mobilfunksendeanlagen;\n\n5. beauftragt die Ratskanzlei mit der Durchführung des\nnotwendigen Planverfahrens. Die von der Planungszone betroffenen Grundeigentümerinnen und die nationalen Mobilfunkantennenanbieter werden über diesen Beschluss auszugsweise mit eingeschriebenem\nBrief informiert.\n\nb) Gegen diesen Beschluss erhoben während der öffentlichen Auflagefrist vom 31. August bis 30. September 2017 A.___, B.___ und\nC.___, alle vertreten durch Rechtsvertreter Dr. Mischa Morgenbesser,\nRechtsanwalt, Zürich, am 14. September 2017 Einsprache.\n\nc) Der Gemeinderat wies die Einsprache der Mobilfunkbetreiberinnen am 21. Dezember 2017 (Versand 3. Januar 2018) ab und auferlegte den Einsprecherinnen gemeinsam eine Entscheidgebühr von\nFr. 500.–.\n\nD.\na) Die Einsprecherinnen erhoben am 17. Januar 2018 Rekurs\nbeim Baudepartement. Dabei werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde\nZ.___ vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben;\n\n2. Die Planungszone Mobilfunkanlagen sei aufzuheben;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 3/12\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der\ngesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegnerin.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, mit einer Planungszone über\nsämtliche Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Weilerzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen werde im gesamten Gemeindegebiet nicht\nnur der Bau neuer Mobilfunkanlagen verhindert, untersagt werde auch\ndie Erweiterung bestehender Mobilfunkanlagen, weil in der Politischen\nGemeinde Z.___ kaum bzw. im Ortsteil Z.___ gar keine Flächen in der\nGewerbe-Industriezone eingezont seien und es sich bei den übrigen\nZonen um Nichtbauzonen handle. Somit könne auf dem Gemeindegebiet Z.___ die Mobilfunkabdeckung nicht mehr sichergestellt werden,\nweshalb sich die Planungszone als unverhältnismässig erweise.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur. Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon,\nden Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird bestritten, dass mit der Planungszone ein absolutes Bauverbot über das\ngesamte Gemeindegebiet bezweckt werde. Die Rekurrentinnen hätten\nnicht dargelegt, weshalb ein Antennenstandort in den Gewerbe-In-\ndustriezonen nicht möglich sein sollte. Ziel der Ortsplanungsrevision\nsei unter anderem, das Kaskadenmodell für Mobilfunkantennenstandorte einzuführen, wofür die vorliegende Planungszone unerlässlich\nsei. Würde man während der Planungsphase Mobilfunkantennen in\nden Bauzonen vorübergehend nicht verbieten, würde das Planungsziel der Standortplanung für Mobilfunkanlagen unterlaufen. Z.___\nwerde bereits heute flächendeckend mit Mobilfunk versorgt und für\neine Unterdeckung bestünde kein Beweis.\n\n"}