{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n14.4 Das Begehren des Rekurrenten 2 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 ist gutzuheissen, weil die Rekursgegner einzelne Rügen anerkannt und daraufhin ein Korrekturgesuch eingereicht\nhaben, womit sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses\nverursacht haben. Der Rekurs 2 wurde damit zu Recht erhoben. Da\ndas Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22\nHonO ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nfestzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu gleichen Teilen zu bezahlen.\n\n14.5 Das Begehren des Rekurrenten 2 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 4 ist abzuweisen, da er in diesem Verfahren\nunterliegt.\n\n14.6 Die Begehren der Rekursgegner um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten in den Rekursen 3 und 4 sind gutzuheissen, da sie in diesen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 24/26\nVerfahren obsiegen. Dabei fielen ebenfalls wesentliche Aufwendungen an, weshalb sich eine ausseramtliche Entschädigung rechtfertigt.\nWeil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung\nin Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO ermessensweise auf jeweils Fr. 1'375.– sowie Barauslagen von Fr. 55.–, insgesamt somit jeweils Fr. 1'430.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.\nSie ist von den Rekurrenten 1 für den Rekurs 3 und vom Rekurrenten\n2 für den Rekurs 4 zu bezahlen.\n\n14.7 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihre Begehren sind daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs 1 (Nr. 18-361) von A. und B.___, wird abgewiesen,\nsoweit darauf eingetreten wird und dieser nicht gegenstandslos\ngeworden ist.\n\nb) Der Rekurs 2 (Nr. 18-388) von C.___, wird abgewiesen, soweit\ndarauf eingetreten wird und dieser nicht gegenstandslos geworden ist.\n\nc) Der Rekurs 3 (Nr. 18-8089) von A. und B.___ wird abgewiesen.\n\nd) Der Rekurs 4 (Nr. 18-8174) von C.___ wird abgewiesen.\n\n2.\nDer Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 20./26. November 2018\n(Baubewilligung Nr. 2016-565, Korrekturgesuch/Nachtrag zur Baubewilligung vom 3. Januar 2018) wird mit folgender Auflage präzisiert:\n\nDie Einhaltung der Sichtberme bei der Zufahrt auf die\nW.___strasse ist mittels baulicher Massnahmen (wie\nRabatte, Stellriemen usw.) sicherzustellen.\n\n3.\na) A. und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–. Die am 25. Januar 2018 und 17. Dezember 2018 von A.___ geleisteten Kostenvorschüsse von je\nFr. 1'000.– werden verrechnet.\n\nb) C.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–. Die am\n5. Februar 2018 und 19. Dezember 2018 von C.___ geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– werden verrechnet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 25/26\nc) D. und E.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.\n\n"}