{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n11.2 Weil die Baugrubensicherheit bereits während des Baubewilligungsverfahrens ein Thema war, wurde ein entsprechendes geologisches Gutachten eingeholt (siehe Kurzbericht Andres Geotechnik AG\nvom 14. Dezember 2016, vi act. 5). Insbesondere aufgrund der anspruchsvollen Verhältnisse in der südwestlichen Grundstücksecke sowie der geplanten Böschungen, wurde als Sicherungsmassnahme der\nEinsatz von gunitierten Bodenvernagelungen sowie die Erstellung eines Baugrubenplans empfohlen. Sofern die Bodennägel in das benachbarte Grundstück des Rekurrenten 2 reichten und dafür keine Bewilligung eingeholt werden könne, seien andere Baugrubenabschlüsse (z.B. über das Eck abgestützte Rühlwand) zu prüfen.\nSchliesslich bestehe bei jedem Bau ein gewisses Restrisiko, welches\nbeim Bauherrn verbleibe. Aus diesem Grund seien vor Baubeginn eine\nRisikoanlayse und ein umfassendes Kontrollkonzept zu erarbeiten,\nwas in der Regel auch von der Versicherung gefordert werde. Gestützt\nauf diese Ausführungen wurde ein Baugrubenplan der Wälli AG vom\n28. September 2017 eingereicht, welcher von der Vorinstanz am 3. Januar 2018 zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde (vi act. 8).\nDamit wird aufgezeigt, wie die empfohlenen Bodenvernagelungen und\nBöschungssicherungen ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke umgesetzt werden sollen.\n\n11.3 Mit dem vorgängig aufgezeigten Vorgehen haben die Rekursgegner bereits während des Baubewilligungsverfahrens Abklärungen\nzum Baugrund vorgenommen und die geplanten Massnahmen aufgezeigt, was aufgrund der begründeten Zweifel an der Sicherheit vorliegend auch verlangt werden konnte (vgl. BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 5). Darüber hinausgehende Detailplanungen und\nMassnahmen sind jedoch erst während der Bauausführung vorzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist und vom Rekurrenten 2 auch nicht weiter belegt wird, inwiefern die Sicherheit bei der Erstellung der projektierten Baute unter Einhaltung der Regeln der Baukunde sowie der\naufgezeigten Massnahmen nicht gewährleistet sein sollte. Diesbezüglich ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die umfangreichen Skizzenpläne eines erfahrenen Ingenieurbüros den Anforderungen an einen\ndetaillierten Baugrubenplan nicht genügen sollten. Auch die geforderte\nRisikoanalyse und ein entsprechendes Sicherheits- und Kontrollkonzept können noch vor Baubeginn erstellt werden. Entsprechende Vor-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 22/26\nkehren liegen aufgrund der privatrechtlichen Haftungs- und Versicherungsfragen zudem im eigenen Interesse der Rekursgegner (vgl.\nGVP 2003 Nr. 103 Erw. 7b). Es besteht jedenfalls kein Anlass, die\nBaubewilligung wegen der geplanten Baugrube zu verweigern. Im Übrigen ist bezüglich der Fundation und allfällig damit verbundener Erschütterungen eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung gemacht worden (vi act. 12, Ziff. 4). Aufgrund der getätigten Abklärungen\nund Massnahmen erübrigt sich deshalb die Einholung von weiteren\nGutachten über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Rekurrenten 2 und in Bezug auf die Baugrubensicherheit.\nDie entsprechenden Anträge des Rekurrenten 2 sind abzuweisen. Insgesamt ergibt sich, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an die\nSicherheit genügt und der Rekurs 2 diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n"}