{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n9.2 Im Erd- und Obergeschoss sind jeweils zwei Wohneinheiten, im\nAttikageschoss ist eine Wohneinheit geplant. Je Wohneinheit ist ein\nAbstellraum vorgesehen. Die fensterlosen Abstellräume weisen Flächen zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 auf. Die bescheidene Raumgrösse – insbesondere in Verbindung mit der fehlenden natürlichen\nBelichtung – sämtlicher Abstellräume lässt keine Nutzung zu Wohnoder Arbeitszwecken zu. Alle diese gefangenen Räume sind objektiv\nnur als Abstellräume nutzbar. Nicht massgeblich ist der Einwand der\nRekurrenten 1, wonach durch das Weglassen von nicht tragenden\nWänden der Wohnraum vergrössert werden könnte. Derartige hypothetische Abweichungen von bewilligten Plänen sind grundsätzlich einer Bauherrschaft nicht zu unterstellen, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und der Bedarf an Abstellflächen in den\ngeplanten Wohnungen nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die\nVorinstanz hat demnach sämtliche Abstellräume zu Recht nicht zur\naBGF hinzugezählt. Somit ergibt sich, dass das Bauvorhaben die maximal zulässige Ausnützung von 0,45 (vgl. Tabelle zu Art. 6 BauR)\nnicht überschreitet. Der Rekurs 1 ist deshalb in diesem Punkt unbegründet.\n\n10.\nIm Übrigen machen die Rekurrenten 1 geltend, der kleine Grenzabstand sei ihnen gegenüber ohne Toleranz eingehalten und es bestehe\nkein grosser Grenzabstand. Zudem werde im Zusammenhang mit einer geplanten Blocksteinmauer das Grundstück der Rekursgegner zulasten der Rekurrenten 1 vergrössert. Diese nicht begründeten und\ndadurch teilweise nicht nachvollziehbaren Rügen genügen jedenfalls\nnicht der in Art. 48 Abs. 1 VRP statuierten Begründungspflicht. Es versteht sich von selbst, dass Grenzabstände auch genau eingehalten\nwerden können und dass auch die Umgebungsgestaltung nicht auf\ndas Nachbargrundstück zu liegen kommen darf. Entsprechend sind\ndie wichtigsten Bauetappen auch der Baubehörde rechtzeitig zu melden (vgl. Art. 150 PBG i.V.m. Art. 23 der Verordnung zum Planungsund Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV] sowie Art. 27 BauR). Zudem wurde der grosse Grenzabstand vorliegend gemäss Art. 9 BauR\nauf die beiden Hauptwohnseiten aufgeteilt. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht einzutreten.\n\n11.\nSchliesslich macht der Rekurrent 2 Sicherheitsmängel bei der Baugrube geltend. Soweit der Rekurrent 2 sich dabei auf Art. 685 ZGB\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 21/26\nberuft, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Einwendungen zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl.\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/II/6).\n\n11.1 Nach Art. 101 PBG haben Bauten und Anlagen sowohl während\nder Erstellung als auch während der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde zu entsprechen. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, die\nBauherrschaft auf die – bereits gestützt auf das Privat- und Strafrecht\ngeltenden – Regeln der Baukunde zu verweisen (vgl. VerwGE\nB 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 10 mit Hinweisen).\n\n"}