{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 18/26\nsenden Ergebnissen führen würde. Dies kann bei grossflächigen Geländeaufschüttungen der Fall sein, die beispielsweise im Rahmen und\nbedingt durch den Bau einer Strasse vorgenommen worden sind.\nDiese Praxis, auf die im Einzelfall gegebene Beweislage bzw. die unterschiedlich vorhandenen Belege abzustellen, ist denn auch nicht willkürlicher oder ungerechter, als die Festsetzung irgendeiner starren\nund beispielsweise mit zehn Jahren sehr kurzen Frist. Je weiter zurück\ngewachsenes Terrain nachgewiesen werden kann, umso eher besteht\nzudem die Gewähr dafür, dass es nicht innerhalb weniger Jahre oder\nJahrzehnte zu einer unbeabsichtigten erheblichen Veränderung der\nLandschaft kommt (VerwGE B 2011/106 vom 20. März 2012 Erw. 5.2\nmit Hinweisen).\n\n7.2 Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 bestehen keinerlei\nHinweise, dass der Niveaupunkt falsch festgelegt worden wäre. Zum\neinen liegt der Niveaupunkt noch auf Grundstück Nr. 001, weshalb allfällige Aufschüttungen oder Geländeanpassungen auf Grundstück\nNr. 002 ohnehin nicht massgeblich wären. Auch der Niveaupunkt des\nbestehenden Wohnhauses (Vers.-Nr. 004) hätte aufgrund des weiter\nsüdlich liegenden Niveaupunkts des geplanten Gebäudes keine massgebliche Aussagekraft in Bezug auf allfällige Geländeveränderungen.\nSolche sind aufgrund der Akten (auch zu früheren Bauprojekten auf\nden fraglichen Grundstücken), der Höhenkurven gemäss Geoportal\nsowie der Feststellungen am Augenschein auch nicht ersichtlich. Das\nGelände fällt von Südwesten her ab, weshalb auch ein gut sichtbarer\nHöhenunterschied zum westlich gelegenen Landwirtschaftsland sowie\ndem östlich gelegenen Grundstück der Rekurrenten 1 besteht. Der Niveaupunkt wurde zudem von einem erfahrenen Geometerbüro überprüft (vgl. beglaubigter Plan der Wälli AG vom 22. September 2017,\nvi act. 9). Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Messung\ndurch die ausgewiesenen Fachleute der Wälli AG zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2012 vom 3. Oktober 2012 Erw. 4.2).\nFolglich haben die Rekursgegner den Niveaupunkt korrekt festgelegt\nund die Vorinstanz hat diesen zu Recht bestätigt. Eine Pflicht zur weiteren Abklärung bestand nicht, zumal die Rekurrenten 1 ihre Behauptung auch nicht weiter belegten.\n\n7.3 Damit erübrigt sich auch die Rüge des fehlerhaften Untergeschosses nach Art. 13 Abs. 2 BauR. Da der Niveaupunkt korrekt festgelegt wurde, gilt das den Niveaupunkt bis oberkant Decke gemessen\num 1.13 m überschreitende Geschoss als Untergeschoss und nicht als\nVollgeschoss. Auch die am ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade\nmit der Dachoberkante an der Fassadenmitte zu messende Gebäudehöhe (Art. 60 Abs. 1 BauG) ist demnach gemäss den Plänen mit einer\nHöhe von 6.83 m eingehalten (möglich wären 7.00 m gemäss Tabelle 1 zu Art. 6 BauR). Insgesamt ergibt sich, dass der Niveaupunkt\nkorrekt festgelegt wurde und damit auch keine Verletzung von Art. 13\nAbs. 1 BauR und der Gebäudehöhe vorliegt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 19/26\n8.\nDie Rekurrenten 1 machen jedoch geltend, das gemäss Korrekturgesuch angepasste Attikageschoss verstosse weiterhin gegen Art. 13\nAbs. 2 BauR, weshalb auch dieses als Vollgeschoss zu betrachten sei.\n\n8.1 Die Rekursgegner verzichten gemäss Korrekturgesuch auf das\nBrüstungselement auf dem Dach des Attikageschosses und korrigierten die Gesamthöhe des Gebäudes aufgrund eines Rechnungsfehlers\ngeringfügig.\n\n"}