{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 16/26\noffensichtlich Unschönes geschaffen wird. Eine Verunstaltung darf\nnicht leichthin angenommen werden. Verunstaltung bedeutet eine\nschwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte. Gleichbedeutend ist\ndie Bezeichnung schwere, grobe oder erhebliche Beeinträchtigung.\nDiese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder\nAnlage von einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger\nzwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Ein Bau oder eine Anlage\nmuss sich als qualifiziert unschön bezeichnen lassen (GVP 1998\nNr. 81; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der Ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.Gallen 2001, S. 131). Eine\nVerunstaltung ist nur gegeben, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild und Ortsbild vorliegt (BGE 97 I 642). Ein\nwesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der Umgebung\n(M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvorhaben ist daher\nin ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es\nmuss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die\nGesamtwirkung beurteilt werden (ZUMSTEIN, a.a.O., S. 105, 109 f.).\nNur ein Gegensatz zum Bestehenden, der erheblich stört, gilt demnach gemäss der Rechtsprechung als Verunstaltung (BGE 90 I 342\nmit Hinweis auf BGE 82 I 102 Erw. 4; vgl. auch BGE 114 Ia 343\nErw. 4b; Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008\nErw. 3.3.1; VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 4.7).\n\n6.8 Das geplante zweigeschossige Mehrfamilienhaus mit Attikageschoss weist eine Länge von rund 25 m und eine teilweise Breite von\nrund 22 m auf und hebt sich damit hinsichtlich Massstäblichkeit von\nden bestehenden Bauten in der unmittelbaren Umgebung ab. Nach\nRegelbauweise wäre eine Gebäudelänge von maximal 30 m möglich\n(Tabelle zu Art. 6 BauR). Das Bauvorhaben liegt zudem an der Grenze\nzum Landwirtschaftsgebiet. Am Augenschein konnte hinsichtlich der\nUmgebung festgestellt werden, dass mehrheitlich Einfamilienhäuser\nvorherrschen, welche hinsichtlich Art, Grösse, Dachgestaltung sowie\nFarbgebung und Architektur ein sehr heterogenes Bild abgeben. Etwas weiter entfernt in westlicher Richtung befindet sich zudem der Hof\nund die Hallen und Lagergebäude des Obstbaubetriebs des Rekurrenten 2. Es ist zwar anzuerkennen, dass das geplante Mehrfamilienhaus\nim Vergleich zum bestehenden Wohnhaus und der bisherigen Bebauung im Quartier einen Massstabssprung bedeutet und daher insbesondere für die direkten Nachbarn Veränderungen und Einwirkungen entstehen können. Allerdings lassen die Regelbauvorschriften ein Gebäude in dieser Grössenordnung ohne Weiteres zu. Diesbezüglich ist\nzu erwähnen, dass insbesondere aufgrund der vom PBG geforderten\nGesamtrevision der Ortsplanung und den Zielen und Grundsätzen der\nRaumplanung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 RPG) inskünftig vermehrt verdichtet gebaut werden soll und deshalb vermehrt\nauch in Einfamilienhausquartieren mit Mehrfamilienhäusern gerechnet\nwerden muss. Beim geplanten Bauvorhaben findet allerdings noch gar\n\n"}