{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 15/26\n6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar ist, soweit keine umfassende\nInteressenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkungen\nzumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem\nISOS verbunden Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits\numgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht\ngeradezu missachtet. Da Z.___ über kein Ortsbild von nationaler Bedeutung verfügt und die geltende Schutzverordnung aus dem Jahr\n1998 das Inventarblatt zum ISOS aus dem Jahr 1992 mutmasslich berücksichtigt hat, ist vorliegend in Übereinstimmung mit der kantonalen\nDenkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben\ndes kantonalen Richtplans – zumindest in Bezug auf das streitbetroffene Gebiet – nicht geradezu missachtet. Darüber hinaus soll das\nBauvorhaben in Regelbauweise ohne Ausnahmebewilligungen erstellt\nwerden, weshalb diesbezüglich ohnehin keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.\n\n6.5 Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG besteht für Einzelschutzobjekte ein Umgebungsschutz. Gemäss Art. 4 Abs. 1 SchV dürfen Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzgegenständen deren\nschutzwürdige Substanz und Lebensgrundlage nicht beeinträchtigen.\nEine Beeinträchtigung der rund 150 m entfernten Schutzobjekte auf\ndem Grundstück des Rekurrenten 2 durch das Bauvorhaben ist nicht\nersichtlich, zumal sich dazwischen – wie am Augenschein festgestellt\n– die Obstkulturen des Rekurrenten 2 befinden, welche mit einem auffälligen Hagelschutz versehen sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aussagen der kantonalen Denkmalpflege abgestellt werden.\n\n6.6 Weiter machen die Rekurrenten 1 ohne nähere Begründung geltend, das Bauvorhaben sei verunstaltend und führe zu keiner guten\nGesamtwirkung nach Art. 99 Abs. 2 PBG bzw. Art. 5 Abs. 2 SchV.\nVorab ist festzuhalten, dass die Gemeinde Z.___ für das fragliche Gebiet keine entsprechenden Vorschriften aufgestellt hat, weshalb\nArt. 99 Abs. 2 PBG nicht anwendbar ist. Zudem liegt wie erwähnt kein\ngeschütztes Ortsbild vor, weshalb Art. 5 Abs. 2 SchV von vornherein\nnicht einschlägig ist. Zu prüfen bleibt, ob das Bauvorhaben verunstaltend ist (Art. 99 Abs. 1 PBG).\n\n6.7 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen\nmit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Pla-\nnungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2489).\nNach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das\nOrts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Das kantonale Recht regelt die Frage der Ästhetik von Bauten und Anlagen, insbesondere den Begriff der Verunstaltung, abschliessend (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2007/IV/34, S. 13 ff. mit Hinweisen). Von einer Verunstaltung im Sinn\nvon Art. 99 Abs. 1 PBG kann nach ständiger Lehre und Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BauG nur gesprochen werden, wenn etwas\n\n"}