{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 12/26\n5.6 Im Übrigen wird in den Rekursen 3 und 4 geltend gemacht, die\nSichtzonen seien weiterhin nicht eingehalten. Diesbezüglich ist zu\nerwähnen, dass die Rekursgegner ein Korrekturgesuch eingereicht\nhaben, welches das ursprüngliche Baugesuch in diesem Punkt ersetzt\nund zu einer teilweisen Gegenstandslosigkeit der Rekurse 1 und 2\nführt. Für die Beurteilung der Sichtzonen ist folglich auf die mit\nBaubewilligung vom 20./26. November 2018 bewilligten Pläne des\nKorrekturgesuchs abzustellen. Demnach haben die Rekursgegner die\nEin- und Ausfahrt derart verschoben, dass sowohl gegen Westen wie\ngegen Osten eine Sichtzone von je 20 m auf dem eigenen Grundstück\neingehalten werden kann. Darüber hinaus wurden die Sichtbermen\nvon jeglichen Hindernissen befreit und namentlich durch den Verzicht\nauf drei Besucherparkplätze ein grosszügiger Wende- bzw.\nVorplatzbereich geschaffen. Zur Sicherstellung der Sichtverhältnisse\nbei Ein- und Ausfahrten sowie den Zugängen wurde auf Grundstück\nNr. 001 eine entsprechende Sichtzone verfügt. Damit die Sichtberme\nbei jeder Zufahrt auf die W.___strasse eingehalten wird, muss die\nFahrspur auf dem Vorplatz gemäss Auflage entsprechend markiert\nwerden. Gemäss der VSS-Norm SN 640 273a \"Knoten –\nSichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene\" beträgt die erforderliche\nKnotensichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h 20 m\nbis 35 m (Tabelle 1). Sofern mit Velofahrern gerechnet werden muss,\nist bei einer Strasse ohne Steigungen eine Sichtweite von 25 m\nerforderlich. Bei einer Längsneigung von -2 beträgt die Sichtweite\nbereits 35 m. Gemäss Amtsbericht vom 22. März 2019 genügt eine\nSichtweite von 20 m nicht. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der\nkonkreten Umstände im Einzelfall sind auch diese grundsätzlich\nzutreffenden Aussagen zu relativieren. In Bezug auf die\nSichtverhältnisse gegen Osten kann wohl in Übereinstimmung mit\ndem Amtsbericht des TBA davon ausgegangen werden, dass eine\nSichtweite von 20 m ausreicht, da die W.___strasse in diese Richtung\nflach oder leicht abfallend verläuft und sehr übersichtlich ist. Auch\nwenn die W.___strasse gegen die Landwirtschafszone im Westen\nleicht ansteigt, genügt diesbezüglich die Einhaltung der minimalen\nSichtweite für vortrittsberechtigte Motorfahrzeuge von 20 m. Da über\ndie W.___strasse auch im weiteren Verlauf in absehbarer Zukunft\neinzig das Grundstück des Rekurrenten 2 erschlossen wird und\ngemäss Geoportal (www.geoportal.ch) das Langsamverkehrsnetz der\nGemeinde Z.___ weiter westlich über den B.___weg und ein anderes\nTeilstück der W.___strasse in Richtung des Dorfzentrums von Z.___\nführt, ist auf diesem Bereich der W.___strasse kaum mit Velofahrern\nzu rechnen. Darüber hinaus sind insbesondere landwirtschaftliche\nFahrzeuge und Lastwagen aufgrund der Bestockung auf dem\nangrenzenden Grundstück Nr. 003 bereits vorgängig gut erkennbar.\nAus Gründen der Verkehrssicherheit genügt somit die minimale\nSichtzone gemäss VSS-Norm SN 640 273a. Folglich erweist sich die\nVerfügung einer zusätzlichen Sichtzone auf den angrenzenden\nrekurrentischen Grundstücken als unverhältnismässig. Insgesamt\nergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen (örtlichen) Verhältnisse\nim Einzelfall die Einhaltung der Sichtzonen in Abweichung vom\nAmtsbericht des TBA vom 22. März 2019 eingehalten sind. Allerdings\n\n"}