{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n5.4 Die W.___strasse ist als Gemeindestrasse 3. Klasse\nausgeschieden und erschliesst auf den ersten rund 45 m drei innerhalb\nder Bauzone gelegene Wohneinheiten (Grundstücke Nrn. 005, 006\nund 001) und führt danach in die Landwirtschaftszone, wo sodann\neinzig der Hof mit dem Obstbaubetrieb des Rekurrenten 2 (Grundstück\nNr. 003) erschlossen wird. Durch das geplante Bauvorhaben soll auf\nden Grundstücken Nrn. 001 und 002 ein Mehrfamilienhaus mit fünf\nWohneinheiten entstehen, womit inskünftig innerhalb des Baugebiets\nsieben Wohneinheiten über die W.___strasse erschlossen werden\nsollen. Unbestrittenermassen dient die W.___strasse sodann als\nZufahrt zum Obstbaubetrieb des Rekurrenten 2. Gemäss den\nAmtsberichten des TBA vom 24. April 2018 und 22. März 2019 weist\ndie W.___strasse im Bereich des Grundstücks der Rekurrenten 1 eine\nBreite von ca. 3,50 bis 3,65 m – an einzelnen Stellen gemäss grober\nMessung der asphaltierten Fläche am Augenschein auch etwas\nweniger – und im Bereich des Baugrundstücks eine Breite von ca. 3,65\nbis 4,00 m auf. Entgegen den Amtsberichten steht die Strasse dem\nallgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (vgl. Art. 8 Abs. 3 StrG).\nGemäss VSS-Norm SN 640 045 handelt es sich bei der W.___strasse\ngrundsätzlich um einen Erschliessungsstrassentyp \"Zufahrtsweg\", da\ndieser zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu\n30 Wohneinheiten anzuwenden ist. Die Länge soll demnach auf etwa\n40 bis 80 m begrenzt werden. Es handelt sich dabei um Fusswege,\ndie zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen\nund dementsprechend befestigt sind. Für die seltenen\nBegegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende\nBankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (Ziff. 8). Gemäss\nTabelle 1 zur vorerwähnten VSS-Norm ist bei Zufahrtswegen vom\nGrundbegegnungsfall PW/Fahrrad bei stark reduzierter\nGeschwindigkeit und einer Belastbarkeit von 50 Fahrzeugen pro\nStunde auszugehen. Gemäss VSS-Norm SN 640 201 \"Geometrisches\nNormalprofil Grundabmessungen und Lichtraumprofil\" ist bei stark\nreduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) beim Grundbegegnungsfall\nPW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,40 m (keine\nSteigungen) sowie beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von\nmindestens 4,40 m erforderlich (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar\n2017 Erw. 11.1). Das Tiefbauamt geht gemäss den Amtsberichten\nvorliegend vom Grundbegegnungsfall PW/PW aus.\n\n5.5 Vorliegend ist insbesondere die Breite der W.___strasse und\ndamit zusammenhängend die Frage möglicher Ausweichstellen\numstritten. Unbestrittenermassen beträgt die gerade und\nübersichtliche Strecke zwischen der geplanten Zu- und Wegfahrt des\nBaugrundstücks zum Knoten N.___strasse/M.___strasse rund 35 m.\nNicht bestritten und am Augenschein von der Fachstelle bestätigt wird\n\n"}