{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 9/26\nZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449; A. JOMINI, in: Kommentar\nzum RPG, Loseblattsammlung, Stand 2010, N 19 zu Art. 19 ff.\nRPG). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten\nNutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich\nörtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 Erw. 6b;\nWALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 21). Dies ist grundstücksbezogen\nund differenziert zu bestimmen (V. MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 45). Dabei steht den kantonalen und\nkommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65\nErw. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993\nErw. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449). Strassen,\nwelche der Erschliessung von Wohngebieten dienen, müssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und genügend Raum\nfür Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht unbedingt erforderlich\nist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf\nder ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988 Nr. 97; HEER,\na.a.O., Rz. 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2010/II/2 und 2005/III/19).\n\n5.2 Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt sind in der Regel die einschlägigen Normen des\nSchweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute\n(VSS) massgebend. Diese gelten als Richtlinien für die technische\nAusgestaltung einer Strasse bzw. von Anlagen, die dem Verkehr\ndienen. Sie bilden ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Abklärung der\nFrage, ob eine Strassenanlage den Anforderungen der\nVerkehrssicherheit genügt. Ihre Anwendung muss indessen vor dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht\nungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde\ngelegt werden dürfen (VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 5.3;\nVerwGE B 2018/69 vom 19. November 2018 Erw. 2.3; GVP 1990\nNr. 99).\n\n5.3 Die VSS Norm SN 640 045 \"Projektierung, Grundlagen: Strassentyp Erschliessungsstrassen\" vom April 1992 umschreibt Grundsätze für Planung und Projektierung von Erschliessungsstrassen\n(Ziff. 2). Erschliessungsstrassen sind Strassen innerhalb besiedelter\nGebiete und haben nur quartierinterne Bedeutung im Strassennetz\n(Ziff. 4 Abs. 1). Je nach Grösse und Charakter des zu erschliessenden\nGebiets wird unterschieden zwischen Quartiererschliessungs- und Zufahrtsstrassen sowie Zufahrtswegen (Ziff. 4 Abs. 3). Die Sicherheitsanforderungen an Erschliessungsstrassen werden allgemein durch\ngeringe Verkehrsmengen und niedrige Geschwindigkeiten angestrebt,\nweshalb der Ausbaustandard generell niedrig anzusetzen ist. Der\nErschliessungsstrassentyp „Zufahrtsweg“ dient der Erschliessung bis\nzu 30 Wohneinheiten. Er ist auf den Grundbegegnungsfall\n„Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit“ und\neine durchschnittliche stündliche Verkehrsbelastung von maximal 50\nFahrzeugen ausgerichtet. Für Zufahrtswege genügt ein Fahrstreifen\nund sie müssen in der Regel keinen Wendeplatz aufweisen und nicht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 10/26\ndurchgehend befahrbar sein. Es handelt sich um Fusswege, die zum\ngelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und\nentsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle\nzwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und\nVorplätze einbezogen werden (Ziff. 8 Abs. 6).\n\n"}