{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\ne) Mit Amtsbericht vom 24. April 2018 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) zu den Rekursen 1 und 2 aus, die Ein- und Ausfahrt des\ngeplanten Bauvorhabens befinde sich rund 35 Meter vom Knoten\nN.___strasse/M.___strasse entfernt und der Verlauf der W.___strasse\nsei in diesem Bereich gerade und übersichtlich. Da die W.___strasse\nauch dem Landwirtschaftsverkehr diene, könne sie nicht unter dem\nAspekt einer Grundstückszufahrt betrachtet werden. Insgesamt sei\naufgrund der zu geringen Fahrbahnbreiten und der fehlenden Sicherstellung der Sichtzonen eine hinreichende Erschliessung nicht gegeben.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 8. Juni 2018 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA einen Augenschein durch. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Knotenpunkt N.___strasse/M.___strasse grosszügig dimensioniert ist und\neine gute Sicht zum Baugrundstück besteht.\n\nb) Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 lassen sich die Rekursgegner\nzum Augenscheinprotokoll vernehmen. Aufgrund einer Neubeurteilung der Sichtzonen sowie des Attikageschosses werde ein Korrekturgesuch zur nachträglichen Bewilligung bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht, weshalb das Verfahren bis dahin zu sistieren sei.\n\nc) Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 lässt sich der Rekurrent 2 zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen.\n\nd) Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 lassen sich die Rekurrenten 1 zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen.\n\nF.\na) Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurden die Rekurse 1 und 2 bis\nzum Entscheid über das Korrekturgesuch sistiert.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 4/26\nb) Innert Frist erhoben die Rekurrenten 1 und 2 durch ihre\njeweiligen Rechtsvertreter wiederum Einsprache gegen das\nKorrekturgesuch.\n\nc) Mit Beschluss vom 20. November 2018 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung für das Korrekturgesuch unter Bedingungen\nund Auflagen und wies die Einsprache der Rekurrenten 1 ab, soweit\ndarauf eingetreten wurde. Weiter wurde auf Grundstück Nr. 001 eine\nSichtzone verfügt.\n\nd) Ebenfalls mit Beschluss vom 20. November 2018 wies der\nGemeinderat Z.___ die Einsprache des Rekurrenten 2 ab, soweit darauf eingetreten wurde und erteilte die Baubewilligung für das Korrekturgesuch. Zudem wurde eine Sichtzone auf Grundstück Nr. 001 verfügt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgelehnt.\n\nG.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben die Rekurrenten 1 durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 erneut Rekurs\nbeim Baudepartement (Nr. 18-8089; im Folgenden Rekurs 3). Mit Rekursergänzung vom 7. Januar 2019 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung und die Abweisung des\nBaugesuchs unter Kostenfolgen beantragt.\n\nb) Weiter erhob auch der Rekurrent 2 durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 12. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement\n(Nr. 18-8174; im Folgenden Rekurs 4). Mit Rekursergänzung vom\n25. Januar 2019 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung und die Verweigerung der Baubewilligung,\neventualiter die Bewilligung des Korrekturgesuchs unter Auflagen,\nsubeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenfolgen beantragt.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 beantragen die\nRekursgegner durch ihren Rechtsvertreter, die Rekurse 3 und 4 unter\nKostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n\n"}