{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nb) Weiter erhob auch C.___ durch seinen Rechtsvertreter mit\nSchreiben vom 18. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement (Nr.\n18-388; im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergänzung vom 16. Februar 2018 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der\nBaubewilligung und die Verweigerung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenfolgen beantragt.\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Baugrundstücke seien\nnicht hinreichend erschlossen. Weiter sei zweifelhaft, ob die Sicherheit\nwährend der Bauphase gewährleistet sei. Diesbezüglich fehle insbesondere ein detaillierter Baugrubenplan sowie ein Sicherheits- und\nKontrollkonzept. Im Übrigen bestehe die Gefahr einer Schädigung der\numliegenden Gebäude.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch Dr.rer.publ. HSG Markus Möhr, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, von einer Befangenheit der Mitglieder der\nBauverwaltung könne keine Rede sein. Zudem verlaufe die öffentlich\nklassierte W.___strasse vom Knoten N.___strasse/H.___\nstrasse/M.___strasse/W.___strasse bis zum knapp 40 m entfernten\nBaugrundstück Nr. 001 gerade und übersichtlich und genüge für eine\nhinreichende Erschliessung. Weiter sei vom Bauvorhaben kein\nSchutzgegenstand betroffen, weshalb einzig die Regelbauvorschriften\neinzuhalten seien. Eine Verunstaltung sei überdies nicht ersichtlich. Im\nÜbrigen sei der Niveaupunkt vom Geometer bestätigt worden und\nauch die übrigen Regelbauvorschriften seien eingehalten.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragen die Rekursgegner durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs 2 unter Kostenfolge\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei über die\nW.___strasse hinreichend erschlossen. Im Übrigen seien die Zweifel\ndes Rekurrenten 2 in Bezug auf die Sicherheit unbegründet. Schliesslich sei auf die zivilrechtliche Rüge nach Art. 685 ZGB nicht einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 3/26\nc) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragt die Vorinstanz\nden Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird\ngeltend gemacht, die Erschliessung der Baugrundstücke sei aufgrund\nder kurzen Distanz und der geplanten Wohneinheiten genügend. Weiter seien das Baugrundstück und deren Umgebung nicht unter Schutz\ngestellt, weshalb das Bauvorhaben aus ästhetischer Sicht nicht zu bemängeln sei. Die behördenverbindlichen Instrumente des Richtplans\nsowie des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend ISOS) seien im Übrigen im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragt die Vorinstanz\nden Rekurs 2 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird\ngeltend gemacht, die Erschliessung sei hinreichend und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Zudem werde die Beeinträchtigung während der Bauphase mittels Auflagen auf einem Minimum gehalten und\ndie Sicherheit der Baugrube sei hinreichend nachgewiesen.\n\n"}