{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=5b9c92d77614495636e637de801a0172", "Checksum": "b5f2594965a0c2d14f0939eef5f29c72"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:23", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:23", "Checksum": "97c8d6f107e78f159759de1e72175fe7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine Schutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen zudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen Geometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch keine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss sowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen Abstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9).  // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.)\n\nRekursgegner D. und E.___,\nvertreten durch Dr.rer.publ. HSG Markus Möhr, Rechtsanwalt,\nSt.Jakob-Strasse 37, 9000 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Abbruch Einfamilienhaus und Neubau\nMehrfamilienhaus mit Tiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\nD. und E.___ sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001 und 002,\nGrundbuch Z.___, an der W.___strasse in Z. Die Grundstücke liegen\ngemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 19. Juni\n1996 bzw. 14. September 2015 in der Wohnzone W2a und grenzen im\nWesten an das in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstück\nNr. 003, auf welchem Obstbau betrieben wird. Das Grundstück\nNr. 001 ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut und\nwird über die W.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen.\nDie W.___strasse mündet in östlicher Richtung in die N.___strasse\n(Gemeindestrasse 1. Klasse). Das Grundstück Nr. 002 ist unüberbaut.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 28. März 2017 beantragten D. und E.___\nbei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 004) und die Erstellung eines\nMehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 002.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 11. bis 24. April 2017 erhoben A. und\nB.___, vertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, St.Gallen,\nsowie C.___, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nc) Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies\ndie Einsprache von A. und B.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Niveaupunkt sei korrekt ermittelt worden und das Bauvorhaben führe nicht zu einer Übernutzung der Baugrundstücke. Im Übrigen seien auch das Attikageschoss, der kleine\nGrenzabstand und die Umgebungsgestaltung korrekt. Die geplante\nErdsonde sei zudem vom Amt für Wasser und Energie (AWE) mit Verfügung vom 8. November 2017 bewilligt worden.\n\nd) Ebenfalls mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wies der\nGemeinderat Z.___ die Einsprache von C.___ ab. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Sicherheit in Bezug auf\ndie Baugrube sei gegeben und für allfällige Erschütterungen durch\nBauarbeiten werde eine entsprechende Auflage verfügt. Im Übrigen\nsei die Aufteilung des Grenzabstands gerechtfertigt und auch das Attikageschoss halte die Vorschriften ein. Schliesslich wurde auch die\nprivatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) abgewiesen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 2/26\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben A. und B.___ durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement (Nr. 18-361; im Folgenden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 16. Februar 2018 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung und die Abweisung des Baugesuchs unter Kostenfolgen beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die mit dem Baugesuch betrauten Mitglieder der Bauverwaltung hätten in den Ausstand treten müssen. Darüber hinaus seien die\nBaugrundstücke nicht hinreichend erschlossen. Weiter füge sich das\nBauvorhaben ungenügend in die Landschaft ein, sei verunstaltend und\nverletze ortsbildschützerische Vorgaben. Im Übrigen verletze das Bauvorhaben verschiedene Regelbauvorschriften.\n\n"}