{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=3868fb9dba941d7dbd4f56bc12d36b03", "Checksum": "48707254ba87bdf34bcffdadacd407eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:46", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 VRP, Art. 175 Abs. 1 PBG. Nachdem das Bundesgericht erst am 1. September 2017 letztinstanzlich über das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, kann der Planungsbehörde keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil sie das Auflageverfahren für die verlangte Umzonung nicht mehr vor dem Stichtag vom 1. Oktober 2017 (In-Kraft-Treten des PBG) durchgeführt hat. Ab diesem Stichtag sind bis zur vorzunehmenden Gesamtrevision der Ortsplanung grundsätzlich keine partiellen Zonenplanänderungen mehr möglich. Nach den Übergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre Zeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten. Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. 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Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar 2020 teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde die Höhe der Entscheidgebühr betraf.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 7/9\nden, dass sie das Umzonungsgesuch nicht bereits an die Hand genommen hatte, solange das entsprechende Rechtsmittelverfahren\nnoch am Bundesgericht hängig und der Anspruch auf die verlangte\nUmzonung noch nicht rechtskräftig bestätigt war.\n\n3.2 Das Bundesgericht hat am 1. September 2017 über die Beschwerde des Beschwerdeführers entschieden. Als die Vorinstanz\nvom Urteil Kenntnis nehmen konnte, wäre ihr vor dem massgeblichen\nStichtag somit gerade noch knapp drei Wochen Zeit geblieben, das\nPlanerlassverfahren nach Art. 29 BauG durchzuführen, wofür die Zeit\noffensichtlich nicht mehr gereicht hat. Davon abgesehen fehlten auch\ndie wesentlichen Grundlagen für die planerische Zuordnung der betroffenen sowie weiterer Grundstücke. Das öffentliche Interesse an einem auf vollständigen Grundlagen ergehenden Planungsentscheid\ngeht dem privaten Interesse an unverzüglicher Beurteilung gestützt\nauf unvollständige Grundlagen aber vor (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_201/2017 vom 1. September 2017 Erw. 2.5.).\n\n3.3 Dass mit der Nichtaufnahme in das letzte Zonenplanänderungspaket im August 2017 vor dem massgeblichen Stichtag vom 1. Oktober 2017 keine unrechtmässige Rechtsverzögerung verbunden war,\nzeigt sich auch darin, dass das Bundesgericht im Entscheid zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 16. März 2018 ausgeführt\nhat, dass es auf seine Beschwerde ebenso wenig eingetreten wäre,\nwenn es gewusst hätte, dass die Stadt Z.___ das Umzonungsgesuch\nwegen des hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht pendent gehalten hatte (Urteil des Bundesgerichtes 1F_7/2018 vom 16. März\n2018 Erw. 3.2). Wie es bereits im Urteil 1C_201/2017 vom 1. September 2017 (Erw. 2.5.) ausgeführt hat, kann eine Umzonung einen Planungsprozess auslösen, dessen Dauer sich nicht zuverlässig voraussagen lässt.\n\n3.4 Davon abgesehen, dass insbesondere der Beschwerdeführer\nmit dem Weiterzug des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 23. Februar 2017 selbst die Aufnahme ins letzte Zonenplanänderungspaket\nverhindert hat, ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern er durch die\n(gesetzliche) Verschiebung des mittlerweile rechtskräftigen Umzonungsanspruchs einen Nachteil erleiden sollte. So führte er im vorangegangen Rekursverfahren selber an, dass er die betroffene Liegenschaft sanieren und sodann selbst bewohnen wolle. Genau dies hat er\nzwischenzeitlich getan. Der Beschwerdeführer nutzt seine Liegenschaft so, wie es die meisten anderen Grundeigentümer in der vorliegenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auch tun. Mit Blick\ndarauf, dass ihre Wohnliegenschaften Bestandes- und in einem gewissen Mass auch Erweiterungsgarantie gemäss Art. 77bis BauG bzw.\nneu nach Art. 109 PBG geniessen, ist der Beschwerdeführer in der\nAusübung seiner Eigentumsrechte grundsätzlich nicht eingeschränkt.\n\n4.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 8/9\nZusammengefasst hat die Vorinstanz keine vorgeschriebenen Amtshandlungen verzögert. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist\nsich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die amtlichen Kosten von Fr. 3'000.– dem Beschwerdeführer zu überbinden (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\n\n5.2 Der vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n6.\nEine Parteientschädigung wird bloss auf Antrag zugesprochen. Keiner\nder Verfahrensbeteiligten hat einen entsprechenden Antrag gestellt.\nDamit hat es sein Bewenden.\n\nEntscheid\n\n1.\nDie Beschwerde von A.___ wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.–.\n\nb) Der am 29. Mai 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1‘000.– wird angerechnet.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 9/9\n"}