{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=3868fb9dba941d7dbd4f56bc12d36b03", "Checksum": "48707254ba87bdf34bcffdadacd407eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:46", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 VRP, Art. 175 Abs. 1 PBG. Nachdem das Bundesgericht erst am 1. September 2017 letztinstanzlich über das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, kann der Planungsbehörde keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil sie das Auflageverfahren für die verlangte Umzonung nicht mehr vor dem Stichtag vom 1. Oktober 2017 (In-Kraft-Treten des PBG) durchgeführt hat. Ab diesem Stichtag sind bis zur vorzunehmenden Gesamtrevision der Ortsplanung grundsätzlich keine partiellen Zonenplanänderungen mehr möglich. Nach den Übergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre Zeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten. Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. 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Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar 2020 teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde die Höhe der Entscheidgebühr betraf.)\n\n2.1.1 Die Zonenarten werden in Art. 12 ff. PBG neu festgelegt. Diese\nBestimmungen sind nicht direkt anwendbar, sie benötigen vielmehr\neine Umsetzung im kommunalen Recht (Anhang zum Kreisschreiben\nÜbergangsrecht vom 8. März 2017; www.sg.ch/recht/planungs-bau-\numweltrecht/planungs_und_baugesetz/kreisschreiben; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/Nr. 1 S. 2ff.). Der Grund dafür\nliegt in den zahlreichen neuen Regelungen des PBG. Nebst den Zonenarten (Art. 12 ff. PBG) werden insbesondere die Bauvorschriften\nfür Bauten und Bauteile (Art. 79 ff. PBG) neu geregelt. Auch diese sind\nnicht direkt anwendbar.\n\n2.1.2 Die neue auf dem PBG beruhende Zonierung des Gemeindegebiets und die Festlegung der zugehörigen Baumasse müssen aus einer ortsplanerischen Gesamtbetrachtung heraus erfolgen. Die Gemeinden haben somit zuerst grundsätzlich zu entscheiden, ob und mit\nwelchen Massnahmen sie auf die neue Regelung der Nutzungs- und\nBauvorschriften reagieren wollen. Dazu ist eine vollständige Revision\ndes Rahmennutzungsplans (Zonenplan und Baureglement) sowie in\nder Regel vorgängig des kommunalen Richtplans erforderlich (Kreisschreiben übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG vom 8. März\n2017 [nachfolgend Kreisschreiben] Ziff. 1b; www.sg.ch/recht/pla-\nnungs-bau-umweltrecht/planungs_und_baugesetz/kreisschreiben;\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/Nr. 1 S. 2ff.).\n\n2.1.3 Nach dem Gesagten ist eine isolierte Zonenplanänderung – wie\nvom Beschwerdeführer für sein Grundstück Nr. F1169 gefordert – seit\n1. Oktober 2017 nicht mehr möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 6/9\ndie geforderte Umzonung in einer grösseren lokalen Umzonung erfolgen würde. Eine solche vorgezogene Anpassung des Rahmennutzungsplans wäre nur möglich, wenn dadurch die künftige Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziert würde und am Erlass ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (Kreisschreiben, a.a.O.,\nZiff. 3b). Eine künftige Ortsplanung würde vorliegend jedoch insbesondere deshalb präjudiziert, da bereits mit dieser örtlichen Umzonung die\nBaumassen der gewünschten Wohn-Gewerbe- oder Kernzone festgelegt werden müssten. Ebenso würde dem Planerlass das geforderte\nbesondere öffentliche Interesse fehlen und würde er nicht gestützt auf\ndie notwendige Gesamtsicht (die sich aus Art. 2 des eidgenössischen\nRaumplanungsgesetzes [SR 700, abgekürzt RPG] ergibt) erfolgen.\n\n2.2 Die politischen Gemeinden sind in der zeitlichen Umsetzung des\nneuen PBG aber nicht frei. Ab Vollzugsbeginn des PBG haben sie\nzehn Jahre Zeit, ihre Rahmennutzungspläne an das neue Recht anzupassen (Art. 175 Abs. 1 PBG). Zudem muss der im Teil Siedlung\nrevidierte kantonale Richtplan sowie das im Jahr 2014 zwischenzeitlich geänderte eidgenössische Raumplanungsgesetz umgesetzt werden. Dabei liegt der Fokus vor allem bei der Innenentwicklung, was\nAufgaben auf allen Stufen der kommunalen Ortsplanung mit sich\nbringt. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich mit der Revision der\nOrtsplanung eine sehr herausfordernde und komplexe Aufgabe. Aufgrund der Grösse und der besonderen Bedeutung der Politischen Gemeinde Z.___ für die kantonale Entwicklung ist die Aufgabe der Stadt\nals ausserordentlich herausfordernd und komplex zu beurteilen. Die\nvom Stadtrat prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren ist somit absolut nötig (vgl. Vernehmlassung des Amtes für Raumplanung und Geoinformatiknahm vom 12. Juli 2018).\n\n3.\nDie Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die verlangte\nUmzonung nicht habe in das letzte Zonenplanänderungspaket aufnehmen können, weil das entsprechende Rechtsmittelverfahren noch\nbeim Bundesgericht hängig gewesen sei.\n\n3.1 Beschwerden vor Bundesgericht haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckbarkeit letztinstanzlicher kantonaler Entscheide wird somit erst mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben (N. VON W ERDT IN: SEILER/VON W ERDT/GÜNGE-\nRICH/OBERHOLZER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2015, N 2 f. zu Art. 103 BGG). Daran\nändert aber nichts, dass die Einheitsbeschwerde beim Bundesgericht\nein ordentliches Rechtsmittel ist, das als solches – solange die Möglichkeit zu seiner Ergreifung besteht oder sofern es erhoben wird oder\nsolange es anhängig ist – den Eintritt der formellen und materiellen\nRechtskraft des angefochtenen Entscheids hemmt (J. DORMANN IN\nNIGGLI/UEBERSAX/W IPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 5 zu\nArt. 103 BGG). Folglich kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer-\n\n"}