{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=3868fb9dba941d7dbd4f56bc12d36b03", "Checksum": "48707254ba87bdf34bcffdadacd407eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:46", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 VRP, Art. 175 Abs. 1 PBG. Nachdem das Bundesgericht erst am 1. September 2017 letztinstanzlich über das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, kann der Planungsbehörde keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil sie das Auflageverfahren für die verlangte Umzonung nicht mehr vor dem Stichtag vom 1. Oktober 2017 (In-Kraft-Treten des PBG) durchgeführt hat. Ab diesem Stichtag sind bis zur vorzunehmenden Gesamtrevision der Ortsplanung grundsätzlich keine partiellen Zonenplanänderungen mehr möglich. Nach den Übergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre Zeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten. Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. 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Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar 2020 teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde die Höhe der Entscheidgebühr betraf.)\n\nZur Begründung bringt er an, dass er, würde die Absicht des Stadtrates geschützt, im Zeitpunkt der Verwirklichung der Umzonung 73 bis\n75 Jahre alt oder tot sein würde. Damit würde die Verwirklichung des\nvon allen Oberinstanzen geschützten Rechtsanspruch auf Umzonung\ninsgesamt 15 Jahre dauern. Das wäre selbst für Italien noch sehr\nlange und hätte man für die Schweiz für undenkbar gehalten. Handlungsbedarf bestünde aber bereits jetzt, zumal das Baudepartement\ndie Stadt rechtskräftig angewiesen habe, sein Umzonungsgesuch zu\nprüfen.\n\nE.\nDie Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 die\nAbweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie begründet ihren\nAntrag damit, dass die Auflage der vorliegenden Zonenplanänderung\nvor in Kraft-Treten des PBG am 1. Oktober 2017 hätte abgeschlossen\nsein müssen, um noch nach altem Recht beurteilt werden zu können.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 4/9\nDies sei vorliegend nicht mehr möglich gewesen, da der Beschwerdeführer die Streitsache an das Bundesgericht weitergezogen und dieses das Verfahren erst am 1. September 2017 abgeschlossen habe.\nDer Stadtrat anerkenne den Anspruch des Beschwerdeführers auf Anpassung des Zonenplans im Bereich seiner Parzelle und sei auch bereit, seinen Anspruch zügig umzusetzen. Derzeit seien ihm aber mit\nBlick auf die Übergangsbestimmungen des PBG die Hände gebunden.\n\nF.\nDas Amt für Raumentwicklung und Geoinformation nimmt mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 zur Beschwerde Stellung und bestätigt die Umsetzungsfrist von voraussichtlich acht bis zehn Jahren; das\nvom Stadtrat aufgezeigte Vorgehen sei aus ortsplanerischer Sicht\nsachgerecht, zweckmässig und entspreche den gesetzlichen Vorgaben.\n\nG.\nDer Verfahrensleiter schloss den Schriftenwechsel am 28. August\n2018 ab und kündigte als Nächstes den Rekursentscheid an. Auf\nNachfrage des Beschwerdeführers am 27. März 2019 erklärte er den\nGrund für die Verzögerung des Entscheids und teilte ihm im Rahmen\neiner ersten vorläufigen Beurteilung mit, dass die Vorinstanz voraussichtlich keine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung begangen\nhabe, indem sie den – zwar anerkannten – Anspruch auf Änderung\ndes Zonenplans erst im Rahmen der vom PBG geforderten Ortsplanrevision prüfen werde bzw. könne.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorhergehenden Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie Zuständigkeit des Baudepartementes zur Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner ergibt sich\naus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1\nBst. abis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). Beim Schreiben der Stadt Z.___ vom 1. März 2018\nhandelt es sich um keine anfechtbare Verfügung, weshalb vorliegend\nkein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und somit die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 VRP für die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde erfüllt sind. Auch enthält die Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2018 einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung (vgl. Art. 92 VRP in Verbindung mit Art. 48\nAbs. 1 VRP). Überdies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.\nFebruar 2018, wenn auch ohne Fristansetzung und Androhung einer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 5/9\nRechtsverweigerungsbeschwerde, ersucht, hinsichtlich der verlangten\nUmzonung seines Grundstücks tätig zu werden. Die Beschwerde, mit\nder eine ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend\ngemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Es\nspielt somit keine Rolle, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Monate verstreichen liess, bis er Beschwerde erhoben hat. Auf die\nRechtsverzögerungsbeschwerde ist somit einzutreten.\n\n2.\nDie Vorinstanz wendet ein, dass sie die verlangte und grundsätzlich\nanerkannte Zonenplanänderung erst im Rahmen der anstehenden\nGesamtrevision der Ortsplanung vornehmen könne. Dafür benötige\nsie voraussichtlich acht bis zehn Jahre.\n\n2.1 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden. Auf Nutzungspläne, die bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG bereits öffentlich aufgelegen haben, werden noch das bisherige Recht –\nmithin das Baugesetz und das kommunale Baureglement bzw. die\nkommunale Bauordnung – angewendet (Art. 174 PBG). Rahmennutzungspläne nach Art. 7 PBG, die nach diesem Stichtag aufgelegen\nwerden, sind nach neuem Recht zu beurteilen.\n\n"}