{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3277_2019-09-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3&type=1563347022&cHash=3868fb9dba941d7dbd4f56bc12d36b03", "Checksum": "48707254ba87bdf34bcffdadacd407eb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:46", "Num": ["18-3277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.09.2019 18-3277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 88 VRP, Art. 175 Abs. 1 PBG. Nachdem das Bundesgericht erst am 1. September 2017 letztinstanzlich über das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, kann der Planungsbehörde keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, weil sie das Auflageverfahren für die verlangte Umzonung nicht mehr vor dem Stichtag vom 1. Oktober 2017 (In-Kraft-Treten des PBG) durchgeführt hat. Ab diesem Stichtag sind bis zur vorzunehmenden Gesamtrevision der Ortsplanung grundsätzlich keine partiellen Zonenplanänderungen mehr möglich. Nach den Übergangsbestimmungen des PBG hat die Planungsbehörde nun zehn Jahre Zeit, ihre Ortsplanung zu überarbeiten. Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. 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Die dafür prognostizierte Umsetzungsfrist von acht bis zehn Jahren erweist sich im vorliegenden Fall als nötig. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/195 vom 18. Januar 2020 teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde die Höhe der Entscheidgebühr betraf.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 2/9\nNeuprüfung der Zonierung den raumplanerischen Zielen und Planungsgrundsätzen nicht entgegenstehe, mit dem kommunalen Richtplan in Einklang stehe und sachlich begründet sei. Die geringere Wertung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung der Umzonung\ngegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Umzonung erweise sich als begründet. Auch habe die Rekursinstanz zu\nRecht erwogen, dass es nicht ihre, sondern Sache der kommunalen\nPlanungsbehörde sei, erstinstanzlich eine Umzonung vorzunehmen.\n\nd) Anders als die Politische Gemeinde Z.___ akzeptierte A.___ den\nGerichtsentscheid nicht und focht diesen am 6. April 2017 beim Bundesgericht an. Dabei verlangte er, dass die Entscheide der Vorinstanzen kostenpflichtig aufgehoben würden und sein Grundstück in die\nWohn- und Gewerbezone WG4a umgezont werde. Zudem verlangte\ner die Feststellung einer Rechtsverzögerung und dass die Vorinstanzen angewiesen würden, sein Grundstück unverzüglich umzuzonen.\nDas Bundesgericht trat mit Urteil 1C_201/2017 vom 1. September\n2017 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen\nEntscheid um einen Zwischenentscheid handle und der Beschwerdeführer dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide.\nDas Bundesgericht führte weiter aus, dass dies auch auf die geltend\ngemachte Rechtsverzögerung zutreffe, da das öffentliche Interesse an\neinem auf vollständigen Grundlagen ergehenden Planungsentscheid\ndem privaten Interesse an unverzüglicher Beurteilung vorgehe und der\nBeschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks habe wissen müssen, dass sich die Liegenschaft in der Zone für öffentliche Nutzung und\nnicht in der gewünschten Wohn- und Gewerbezone befinde und das\nUmzonungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde.\n\ne) Am 8. März 2018 verlangte A.___ vom Bundesgericht, dass es\nsein Urteil revidiere. Er brachte vor, dass er nachträglich erhebliche\nTatsachen erfahren habe, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. So habe ihm die Stadt Z.___ erst mit Schreiben vom\n1. März 2018 bestätigt, dass es im August 2017, also bevor das Urteil\ndes Bundesgerichtes ergangen sei, beschlossen habe, sein Umzonungsgesuch nicht in das letzte Zonenplanänderungspaket nach altem Recht aufzunehmen, weil das Verfahren betreffend Umzonungsgesuch noch vor Bundesgericht hängig gewesen sei. Dieses Verhalten\nbelege eine ungebührliche Verzögerungsabsicht und unterstreiche die\ngeltend gemachte Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht wies das\nRevisionsgesuch am 16. März 2018 ab (Urteil des Bundesgerichtes\n1F_7/2018 vom 16. März 2018). Es führte dabei unter anderem aus,\ndass das Urteil gleich ausgefallen wäre, selbst wenn es gewusst hätte,\ndass die Stadt St.Gallen das Umzonungsgesuch im August 2017 vom\nletzten Zonenplanänderungspaket ausgenommen hatte.\n\nC.\na) Bereits am 23. Februar 2018 hatte A.___ beim Stadtrat nachgefragt, was er in der Zwischenzeit zur Verwirklichung seines rechtskräftigen Anspruchs unternommen habe.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 3/9\nb) Die Z.___ gab ihm mit Schreiben vom 1. Mai 2018 zur Antwort,\ndass gemäss den Übergangsbestimmungen des neuen Planungs- und\nBaugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG) bis zum Abschluss der Gesamtrevision des Zonenplans und der Bauordnung grundsätzlich keine\nZonenplanänderungen mehr durchgeführt werden dürften. Damit die\nverlangte Änderung noch nach altem Recht hätte genehmigt werden\nkönnen, hätte die 30-tägige öffentliche Auflage vor Inkrafttreten des\nneuen Gesetzes abgeschlossen sein müssen. Um zu verhindern, dass\nbereits bekannte Bau- und Entwicklungsabsichten, die in den nächsten Jahren realisiert werden sollten und einer Anpassung des Zonenplans bedürfen, für mehrere Jahre blockiert würden, habe der Stadtrat\nim August 2017 beschlossen, für diese noch rechtzeitig das notwendige Planverfahren durchzuführen. Die entsprechende öffentliche Auflage habe von Mitte August bis Mitte September 2017 stattgefunden.\nDie Aufnahme des vorliegenden Umzonungsgesuch in dieses Paket\nhabe deshalb nicht zur Diskussion gestanden, weil das Rechtsmittelverfahren damals noch vor Bundesgericht hängig gewesen sei. Die\nGesamtrevision des Rahmennutzungsplans werde voraussichtlich\nacht bis zehn Jahre in Anspruch nehmen.\n\nD.\nA.___ erhob darauf am 22. Mai 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde\nbeim Baudepartement. Es wurden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Absicht des Stadtrates,\ndie fragliche Parzelle in den nächsten acht bis zehn\nJahren nicht umzuzonen bzw. die Absicht, die Prüfung\ndes Umzonungsgesuchs trotz gerichtlichem Auftrag\nfür unbestimmte Zeit ruhen zu lassen, eine Rechtsverzögerung bedeute.\n\n2. Der Stadt Z.___ sei eine angemessene Frist zur Umzonung anzusetzen.\n\n"}