{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=f950f44c2cd3dddb997245ad64ce19f1", "Checksum": "4914824dc62a1fa31d60186f9e455597"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:47", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:47", "Checksum": "dd517adf5461cca2b774d94d4479171d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039\nRegeste:\nArt. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 17/20\nBerichts sowie der Bestätigung der zuständigen Fachstellen des Kantons können vorliegend der Vorinstanz keine ungenügenden Abklärungen vorgeworfen werden. Zudem trifft es entgegen den Behauptungen\nder Rekurrenten nicht zu, dass sich die Situation bezüglich Hochwasserproblematik durch das Wasserbauprojekt verschlechtert. Im Gegenteil kann gemäss den Ausführungen der zuständigen Fachstellen\nmit den getroffenen umfangreichen Massnahmen der Hochwasserschutz gar verbessert werden. Darüber hinaus hat das vorliegende\nBachprojekt keinen Einfluss auf die geplante anschliessende Sanierung des Unterlaufs des D.___. Die Verlegung und Offenlegung im Bereich des Gestaltungsplanperimeters und die Sanierung bzw. der Ausbau des Unterlaufs des D.___ bedingen sich somit nicht gegenseitig,\nsondern können unabhängig voneinander geplant werden. Für eine\nEtappierung lagen somit trotz der bekannten Probleme im Unterlauf\nhinreichende sachliche Gründe vor. Ein solches Vorgehen drängt sich\nzudem auf, da andernfalls Bauprojekte entlang eines verbauten bzw.\neingedolten Bachs kaum mehr möglich wären. Die Pflicht zur Koordination kann nicht soweit gehen, dass die Realisierung eines koordinierten Projekts (Gestaltungsplan mit ökologischer Aufwertung durch\nBachoffenlegung) von weiteren Wasserbauprojekten am betroffenen\nGewässer abhängig gemacht wird. Zumindest dann, wenn – wie vorliegend – die bestehende Situation nicht verschlechtert und allfällige\nspätere sachgerechte Lösungen nicht verunmöglicht werden und somit auch kein Koordinationsbedarf vorliegt (vgl. VerwGE B 2011/152\nvom 24. Januar 2013 Erw. 4). Weiter ist auch ein Konflikt mit den\nGrundsätzen nach Art. 14 sowie Art. 15 des Wasserbaugesetzes\n(sGS 734.1; abgekürzt WBG) nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung\ndes Vorhabens gemäss Art. 15 Abs. 2 WBG gegeben und auch die\nwasserbaulichen Grundsätze nach Art. 14 WBG werden hinreichend\nbeachtet. Die Rekurrenten verkennen, dass für eine Bewilligung nicht\nnur die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 WBG massgebend sind\nund dass sämtliche wasserbaulichen Grundsätze nach Art. 14 WBG\nmiteinbezogen werden müssen. Insgesamt ergibt sich, dass das Wasserbauprojekt die Hochwassersituation eher verbessert, der Perimeter\nfür das Projekt zweckmässig ausgeschieden wurde und deshalb keine\nKoordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs des D.___\nnotwendig ist.\n\n7.\nDie Rekurrenten machen sodann geltend, die Veränderung des Gewässerverlaufs sei unbegründet und deshalb unzulässig. Dazu kann\ngrundsätzlich auf das oben Gesagte (Erw. 5.2) verwiesen werden. Die\nVerlegung und Offenlegung des eingedolten D.___ entlang des Siedlungsrands ist vorliegend aufgrund der Überbauung begründet und\nverbessert insbesondere die Situation des verbauten Gewässers im\nSinn von Art. 37 Abs. 1 Bst. c GSchG. Da von der geplanten Überbauung keine unzulässige Mehrausnützung ausgeht und nach dem vorstehend Gesagten im Wesentlichen andere Gründe für die Verlegung\nmassgeblich sind, ist überdies nicht erkennbar und wird von den Rekurrenten nicht weiter substantiiert, weshalb eine Veränderung des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 18/20\nGewässerverlaufs an dieser Stelle nicht zulässig sein sollte. Der Rekurs erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan C.___ keine\nmaterielle Zonenplanänderung bewirkt und eine städtebaulich vorzügliche Gestaltung ermöglicht. Sodann berücksichtigt der vorliegende\nGestaltungsplan die nachbarlichen Interessen angemessen und führt\nnicht zu einer übermässigen Beeinträchtigung derselben. Auch das\nWasserbauprojekt D.___ erweist sich als recht- und zweckmässig. Der\nRekurs ist unbegründet und deshalb abzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS\n821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nRekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu\nbezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der von den Rekurrenten am 28. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n10.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n10.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n"}