{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=f950f44c2cd3dddb997245ad64ce19f1", "Checksum": "4914824dc62a1fa31d60186f9e455597"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:47", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:47", "Checksum": "dd517adf5461cca2b774d94d4479171d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039\nRegeste:\nArt. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 14/20\nGebäudelänge von 36 m habe materiell keine Zonenplanänderung zur\nFolge. Hierbei berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass von der\nvom Gestaltungsplan erfassten Fläche von 12'520 m2 lediglich\n3'100 m2 zur Überbauung vorgesehen waren. Das Verwaltungsgericht\nhat sodann in einem in GVP 2003 Nr. 19 teilweise veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2003 entschieden, in einer dreigeschossigen\nBauzone sei die Errichtung von vier- bzw. fünfgeschossigen Bauten\nmit Attikageschoss auf einer Teilfläche des Überbauungsplans mit den\nPlanungsgrundsätzen vereinbar, weshalb von keiner schleichenden\nZonenplanänderung gesprochen werden könne. Im Urteil B 2011/182\nvom 3. Juli 2012 führte das Verwaltungsgericht aus, es liege in der\nNatur der Sache, dass eine verdichtete Bauweise Abweichungen von\nder Regelbauweise bedinge. Dementsprechend sei es zulässig, die\nGebäudemasse und die Geschossigkeit innerhalb eines Plangebiets\nentsprechend den jeweiligen konkreten Verhältnissen differenziert zu\nregeln. Die Konzentration auf wenige Bauten habe konkret eine verdichtete Überbauung entlang zweier Erschliessungsstränge zur Folge.\nDadurch würden beachtliche Freiräume zwischen den Bauten geschaffen, womit dem städtebaulichen Ansatz \"Verdichtung zu Gunsten\ngrosszügiger Freiflächen\" optimal Rechnung getragen werde\n(Erw. 5.5.5; zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2013/166 vom 4. Dezember 2014 Erw. 4.5).\n\n5.2 Mit Bezug auf die Frage, ob im gegebenen Fall eine materielle\nZonenplanänderung vorliegt, fällt einerseits in Betracht, dass der Gestaltungsplan auf etwa der Hälfte der bebaubaren Fläche ein drittes\nVollgeschoss anstelle eines Attikageschosses bzw. eines Dachgeschosses mit Steildach gestattet und bei drei von vier Baubereichen\ndie Gebäudelänge um wenige Meter überschritten wird. Anderseits\nweist der Gestaltungsplan gegenüber den angrenzenden Liegenschaften sowie der Strasse erhöhte Abstände auf. Im Übrigen lassen sich\nim Verbot von Dach- und Attikageschossen auf den zweigeschossigen\nGebäudeteilen sowie den eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten\n(vgl. Art. 10 und 13 besV) weitere Kompensationen bzw. Unternutzungen feststellen. Darüber hinaus trifft die Behauptung der Rekurrenten\nnicht zu, dass die im Planungsbericht errechnete Ausnützungsziffer\nvon 0,73 zu einer Mehrausnützung führt. Auch wenn derartige Berechnungen vorliegend fehlen, wurde in früheren Urteilen zu Gestaltungsplänen im Gebiet der Stadt Z.___ festgestellt, dass in der W2 nach\nRegelbauweise auch eine Überbauung mit einer Ausnützungsziffer\nvon 0,9 oder mehr erstellt werden könnte (VerwGE B 2008/124 vom\n24. März 2008 Erw. 5.6). In einem die vergleichbare Wohnzone W3\nbetreffenden Entscheid hat zudem das Baudepartement festgestellt,\ndass die im Planungsbericht errechnete Ausnützungsziffer von 0,77\ndurch eine Überbauung nach Regelbauweise ohne weiteres erreicht\noder gar übertroffen werden könnte (BDE Nr. 37/2010 vom 2. Juli 2010\nErw. 5.2). Ein Vergleich mit Gemeinden, welche eine Ausnützungsziffer kennen, ist im Übrigen wenig aussagekräftig, da die Stadt Z.___\nals Hauptzentrum des Kantons nicht mit diesen vergleichbar ist und\naufgrund des Fehlens einer Ausnützungsziffer sich die Dichte einer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 15/20\nÜberbauung durch die primären Bauvorschriften wie Abstände, Geschosszahl sowie Gebäudelänge und -breite ergibt. Insgesamt ermöglicht der umstrittene Gestaltungsplan somit eine Überbauung mit massvollen Abweichungen von der Regelbauweise in angemessener\nDichte an einer gut erschlossenen Lage, welche auch den Aspekten\nder besonderen Lage am Siedlungsübergang und dem Wald, der unterschiedlichen Bebauungsstruktur im Quartier sowie der Revitalisierung und dem Hochwasserschutz Rechnung trägt. Es trifft zwar zu,\ndass die Abweichungen von der Regelbauweise sich praktisch auf den\ngesamten Teil des in der W2 gelegenen Plangebiets beziehen. Angesichts der vorgenannten Umstände sowie im Kontext der umliegenden\ngrossräumigen Zonierung in der W2 sowie der W4 im Süden erscheint\ndie Überbauung des betroffenen Gebiets im Sinne einer massvollen\nund qualitativ hochwertigen Verdichtung als angemessen. Schliesslich\nist vorliegend entgegen der Ansicht der Rekurrenten die Verlegung\ndes eingedolten D.___ im Rahmen der Bachoffenlegung zulässig, da\ndadurch eine sinnvolle Überbauung ermöglicht und der Zustands des\nBachs verbessert wird (vgl. FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer\n(Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 29, 32 und 35 zu Art. 37\nGSchG). Zudem geht davon auch kein massgeblicher Einfluss auf die\nAusnützung der Überbauung aus. Schliesslich ist zu erwähnen, dass\nvorliegend ausschliesslich eine zonenkonforme Wohnnutzung realisiert werden soll. Über das gesamte Areal betrachtet erfolgt damit eine\ndifferenzierte, nur teilweise von der Geschosszahl der W2 abweichende Überbauung in angemessener Dichte. Aus diesen Gründen ist\ndaher das Vorliegen einer materiellen Zonenplanänderung zu verneinen.\n\n"}