{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=f950f44c2cd3dddb997245ad64ce19f1", "Checksum": "4914824dc62a1fa31d60186f9e455597"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:47", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:47", "Checksum": "dd517adf5461cca2b774d94d4479171d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039\nRegeste:\nArt. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 10/20\nm zulässig, der kleine Grenzabstand beträgt mindestens 5 m, der\ngrosse Grenzabstand mindestens 10 m. Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse beträgt 3 m (Art. 26 Abs. 1 Bst. b\nBO). Attikageschosse dürfen nach Art. 35 Abs. 1 BO eine Höhe von 3\nm nicht überschreiten und keine Dachaufbauten aufweisen; sie müssen gegenüber den Längsseiten unter einer Linie von 45° zurückgesetzt sein. Eine abweichende Situierung ist zulässig, wenn eine gute\nGesamtwirkung erzielt wird und keine nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 35 Abs. 2 BO).\n\nDer Gestaltungsplan C.___ sieht in Abweichung von der Regelbauweise vier gestaffelte Baukörper mit zwei und drei Vollgeschossen vor.\nEin Attika- bzw. Dachgeschoss ist gemäss Art. 8 besV nicht zulässig.\nDie Gebäudehöhe beträgt gemäss Planungsbericht bei den Gebäudeteilen mit zwei Vollgeschossen 6,8 m bis 8 m und bei den Gebäudeteilen mit drei Vollgeschossen 10 m bis 11,25 m. Die Gebäudelänge beträgt maximal 41,5 m, wobei der Baubereich 2 eine maximale Gebäudelänge von 34,5 m aufweist. Die Gebäudetiefe beträgt 19 m, wobei\ndie einzelnen Gebäudeteile die reglementarische Gebäudetiefe von 14\nm nur minimal überschreiten (14,2 m). Der Gebäudeabstand der Baubereiche (ohne Neben-/Anbauten) beträgt rund 9,5 m, wobei aufgrund\nder Staffelung der Gebäudeteile vielfach grössere Abstände bestehen.\n\n4.7 Zu prüfen ist, ob die nach dem Gestaltungsplan mögliche Überbauung städtebaulich vorzüglich ist und ob die Abweichungen von der\nRegelbauweise dadurch gerechtfertigt sind.\n\nDas Gestaltungsplangebiet umfasst mit dem Grundstück Nr. 001 eine\nBaulandreserve, die einerseits im gut erschlossenen städtischen Gebiet und anderseits in unmittelbarer Nähe zu einem Naherholungsgebiet liegt. Aufgrund dieser bevorzugten Wohnlage liegt die optimale\nNutzung der Fläche mit einer erhöhten Anforderungen genügenden\nÜberbauung im öffentlichen Interesse. Für den Gestaltungsplan wurde\nein Projektwettbewerb durchgeführt, was zusammen mit den Überarbeitungen zu einer qualitativ hochwertigen Gestaltung führt. Vorgesehen sind vier quer zur H.___ Strasse liegende, volumetrisch stark gegliederte und differenziert gestaltete Baukörper, welche trotz der hohen Dichte fliessende Freiräume sowie eine Durchlässigkeit zu den\nangrenzenden Grünräumen gewährleisten sollen. Die wesentlichen\nQualitätspunkt sind unter anderem eine haushälterische Bodennutzung, die Einpassung in das heterogene städtebauliche Umfeld, der\ngelungene Übergang Stadt – Landschaft, eine Wohnungstypologie mit\ngrosser Vielfalt bei gleichzeitig einheitlichem äusseren Erscheinungsbild mit hoher innenräumlicher Architekturqualität sowie einer Minimierung der Erschliessungsflächen für den motorisierten Verkehr\n(vgl. Planungsbericht, S. 11). Vorgesehen sind elf Reiheneinfamilienhäuser und 15 grosszügige Geschosswohnungen. Die gemeinsame\nErschliessung erfolgt über die unterirdische Sammelgarage (Art. 3\nbesV). Besucherparkplätze sind vor den Bebauungsreihen 1 und 3\nentlang der H.___ Strasse vorgesehen, womit das Gestaltungsplangebiet möglichst verkehrsfrei gehalten werden kann (vgl. Art. 6 besV).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 11/20\nZudem wird der D.___ offengelegt und somit auf natürliche Art und\nWeise in die differenzierte Aussenraumgestaltung einbezogen\n(vgl. Art. 14 besV).\n\n"}