{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=f950f44c2cd3dddb997245ad64ce19f1", "Checksum": "4914824dc62a1fa31d60186f9e455597"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:47", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:47", "Checksum": "dd517adf5461cca2b774d94d4479171d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039\nRegeste:\nArt. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.).\n\n4.1 Gemäss Art. 4 BauG stellt die politische Gemeinde durch die\nOrtsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets\nsicher. Sie entspricht damit auf Gemeindestufe den aus Art. 75 der\nBundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) sowie Art. 1, 3 und 14 ff.\ndes eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt\nRPG) fliessenden Grundprinzipien der Raumplanung. Diese obliegt\ngemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen und dient der zweckmässigen\nund haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.\n\nNach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützen Bund, Kantone und Gemeinden\nmit Massnahmen der Raumplanung unter anderem die Bestrebungen,\ndie natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und\ndie Landschaft zu schützen (Bst. a), die Siedlungsentwicklung – unter\nBerücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität – nach innen zu\nlenken (Bst. abis) und kompakte Siedlungen (Bst. b) sowie die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten\n(Bst. bbis). Zu den Planungsgrundsätzen nach Art. 3 RPG gehören namentlich die Schonung der Landschaft, die Begrenzung der Siedlungen sowie deren Gestaltung nach den Bedürfnissen der Bevölkerung\nund die Bestimmung sachgerechter Standorte für die öffentlichen und\nim öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen. Unter anderem sollen nach Art. 3 RPG Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in\ndie Landschaft einordnen (Abs. 2 Bst. b), Wohn- und Arbeitsgebiete\neinander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten\ngeplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen\nerschlossen sind (Abs. 3 Bst. a), Massnahmen getroffen werden zur\nbesseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten\nFlächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche (Abs. 3 Bst. abis), Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung\nmöglichst verschont (Abs. 3 Bst. b) und Rad- und Fusswege erhalten\nund geschaffen werden (Abs. 3 Bst. c), günstige Voraussetzungen für\ndie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein\n(Abs. 3 Bst. d) und Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten\n(Abs. 3 Bst. e).\n\n4.2 Der Überbauungsplan kann für ein engeres, bestimmt umgrenztes Gebiet, wie für ein Quartier, die Erschliessung und die besondere\nBauweise ordnen (Art. 22 Abs. 1 BauG). Als Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften kann ein Überbauungsplan die besondere Bauweise, vor allem hinsichtlich der Baumasse und der Ausnützungsziffer\nregeln. Unter Beibehaltung der Zweckbestimmung der Zone kann von\nden allgemeinen Zonenvorschriften abgewichen werden (Art. 23\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 8/20\nAbs. 1 Bst. b BauG). Durch einen Überbauungsplan darf eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird, die Grösse des Grundstücks dies rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden (Art. 27 BauG). Der Gestaltungsplan wiederum regelt in einem noch detaillierteren Mass die Nutzung von Bauland. So kann die politische Gemeinde zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung mit schriftlicher\nZustimmung der Grundeigentümer Gestaltungspläne erstellen, welche\ndie Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in\nEinzelheiten, beispielsweise durch Festlegung des Grundrisses, regeln; dabei kann vom Zonen- oder Überbauungsplan abgewichen werden (Art. 28 Abs. 1 BauG). Weil die Vorschriften der Regelbauweise\nnach Art. 9 Abs. 1 BauG Bestandteil des Zonenplans sind, kann auch\nvon der in der Bauordnung enthaltenen Regelbauweise einer bestimmten Zone abgewichen werden (GVP 1997 Nr. 69, S. 149 mit Hinweisen). Insbesondere darf auch von der im Zonenplan festgelegten\nGeschosszahl grundsätzlich abgewichen werden, wobei jedoch die\nGrenze der materiellen Zonenplanänderung nicht überschritten werden darf (GVP 2003 Nr. 19).\n\n"}