{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=f950f44c2cd3dddb997245ad64ce19f1", "Checksum": "4914824dc62a1fa31d60186f9e455597"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:47", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:47", "Checksum": "dd517adf5461cca2b774d94d4479171d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039\nRegeste:\nArt. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.).\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gemäss Art. 174 PBG wird indessen auf Nutzungspläne, die\nwie der vorliegende bereits bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29\nBauG öffentlich aufgelegen sind, das bisherige Recht – mithin Baugesetz und kommunales Baureglement – weiter angewendet.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen geltend, die vertikalen Abweichungen von\nder Regelbauweise seien ohne Festlegung des Niveaupunkts nicht\nnachvollziehbar. Im Übrigen seien die Unterlagen teilweise fehlerhaft.\n\n3.1 Aus den Festlegungen des Gestaltungsplans ergeben sich die\nmassgeblichen Höhenkoten sowohl für den Fussboden Oberkante\nErdgeschoss als auch für die maximale Gebäudehöhe jeder Bebauungsreihe (vgl. Art. 8 besV). Im Beilageplan \"Höhenlinien gewachsenes Terrain\" (vi act. 16) werden zudem die Höhenlinien des gewachsenen Terrains mit einer Äquidistanz von 0,25 m ausgewiesen. Gemäss Ziff. 3.2 des Planungsberichts vom August 2012 (vi act. 16) betragen die Abweichungen der Gebäudehöhe von der Regelbauweise\n(7,5 m) bei den zweigeschossigen Gebäudeteilen bis zu 0,5 m (6,8 m\n– 8 m) und bei den dreigeschossigen Gebäudeteilen 2,5 m bis 3,75 m\n(10 m – 11,25 m).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 6/20\n3.2 Für die Festlegung der Gebäudehöhe ist – wie die Rekurrenten\nzu Recht vorbringen – die Ermittlung des Niveaupunkts erforderlich\n(Art. 20 BO). Allerdings kann die endgültige Höhe und Lage des Niveaupunkts erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren festgelegt werden, weshalb im Planverfahren eine nachvollziehbare und ungefähre Festlegung des Niveaupunkts zur Ermittlung der Abweichungen von der Regelbauweise genügen muss. Aus dem inhaltlich nicht\numstrittenen Beilageplan \"Höhenlinien gewachsenes Terrain\" lässt\nsich mittels Festlegung des Schwerpunkts des kleinsten um die Baubereiche gelegten Rechtecks die ungefähre Lage der Niveaupunkte\nermitteln. Aufgrund der geringen Distanz zwischen den einzelnen Höhenkurven ist sodann auch die Höhenlage des jeweiligen Niveaupunkts einfach bestimmbar. Daraus ergeben sich folgende (ungefähren) Gebäudehöhen:\n\nNiveaupunkt Höhenkote Gebäude- Gebäudehöhe\n(m.ü.M.) höhe (m.ü.M.) (m)\nHaus 1 682,60 689,70 (2 VG) 7,10\n692,80 (3 VG) 10,20\nHaus 2 683,40 691,30 (2 VG) 7,90\n694,50 (3 VG) 11,10\nHaus 3 685,00 692,90 (2 VG) 7,90\n696,00 (3 VG) 11,00\nHaus 4 686,85 694,50 (2 VG) 7,65\n697,70 (3 VG) 10,95\n\nDaraus ergibt sich, dass sich aus den öffentlich aufgelegenen Plänen\ndie Gebäudehöhe mit genügender Genauigkeit ermitteln lässt und die\nvon der Vorinstanz ausgewiesenen Abweichungen bezüglich Höhe\nplausibel und nachvollziehbar sind. Auf die Festlegung des Niveaupunkts konnte entsprechend verzichtet werden, zumal dieser im Planverfahren ohnehin nicht mit absoluter Genauigkeit bestimmt werden\nkann. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann folglich nicht von\nungenauen oder unvollständigen Plänen gesprochen werden.\n\n3.3 Daran ändern insbesondere auch der teilweise von den Vorgaben gemäss Gestaltungsplan abweichende Längsschnitt A-A sowie\ndas Modellfoto im Planungsbericht nichts. Dabei handelt es sich um\nuntergeordnete Mängel, welche eine Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids sowie des Gestaltungsplans nicht rechtfertigen. Verbindlich sind in erster Linie die Festlegungen gemäss Plan mit den dazugehörigen besonderen Vorschriften. Aus diesen ergeben sich insbesondere auch die möglichen Dimensionen der geplanten Überbauung.\nDie weiteren Pläne sowie Fotos gemäss Planungsbericht sind demgegenüber bloss richtungsgebend. Insgesamt konnten die Auswirkungen\ndes Gestaltungsplans von den Betroffenen trotz der vorgebrachten\nMängel ohne weiteres beurteilt werden. Der Rekurs ist diesbezüglich\nabzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 7/20\n4.\nDie Rekurrenten beanstanden zudem, der Gestaltungsplan sei unrechtmässig und müsse aufgehoben werden. Umstritten ist somit eine\nortsplanerische Massnahme.\n\n"}