{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-3039_2020-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=42&type=1563347022&cHash=f950f44c2cd3dddb997245ad64ce19f1", "Checksum": "4914824dc62a1fa31d60186f9e455597"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:47", "Num": ["18-3039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:47", "Checksum": "dd517adf5461cca2b774d94d4479171d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.03.2020 18-3039\nRegeste:\nArt. 28 BauG, Art. 37 GSchG, Art. 14 f. WBG. Aus den Unterlagen zum Gestaltungsplan lässt sich der Niveaupunkt und somit die Abweichung von der Regelbauweise in Bezug auf die Gebäudehöhe nachvollziehbar ableiten (Erw. 3.2). Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und beeinträchtigt die Interessen der Nachbarn nicht übermässig (Erw. 4.7 f.). Zudem liegt keine materielle Zonenplanänderung vor (Erw. 5). Schliesslich erweist sich auch das Wasserbauprojekt als recht- und zweckmässig. Insbesondere wurde der Perimeter für das Projekt zweckmässig ausgeschieden, weshalb keine Koordination mit der späteren Sanierung des Unterlaufs notwendig ist (Erw. 6 f.).\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das fragliche Plangebiet eigne sich aufgrund seiner Grösse\nund der gut erschlossenen Lage in einem typischen Wohnquartier besonders gut für eine Gesamtüberbauung mit Nutzungsverdichtung und\nbiete sich für dieses wichtige raumplanerische und städtebauliche Ziel\ngeradezu an. Zudem sei eine ökologische Aufwertung mittels Bachoffenlegung zweckmässigerweise zusammen mit einem konkreten Bauprojekt zu planen, weshalb eine Koordination mit zusätzlichen Wasserbauprojekten auch aus zeitlichen Überlegungen nicht verlangt werden könne. Die Koordinationspflicht könne nicht derart weit gehen,\ndass eine etappenweise Planung und Projektierung von Bachprojekten verunmöglicht werde. Weiter sei der Gestaltungsplan das Ergebnis\neiner umfassenden Abwägung sämtlicher – auch nachbarlicher – Interessen, weshalb eine übermässige Beeinträchtigung der Rekurrenten\nnicht ersichtlich sei. Schliesslich zeige auch ein Vergleich mit einem\nProjekt nach Regelbauweise, dass eine wesentliche Mehrbelastung\ndes Grundstücks der Rekurrenten durch den Gestaltungsplan ausgeschlossen werden könne.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 führt das Amt für\nRaumentwicklung und Geoinformation (AREG) aus, die bemängelten\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 4/20\nUnterlagen seien trotz weniger Abweichungen als hinreichend zu beurteilen. Weiter seien die Abweichungen von der Regelbauweise gesamthaft als zulässig zu betrachten, da insbesondere auch eine gewisse Kompensation stattfinde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der\nnachbarlichen Interessen liege offensichtlich nicht vor, zumal das Gelände vom rekurrentischen Grundstück Nr. 002 her gesehen deutlich\nabfalle. Vorliegend habe die Planungsbehörde das wichtige raumplanungsrechtliche Ziel einer hochwertigen Innenentwicklung vorbildlich\numgesetzt, zumal die Stadt Z.___ als Hauptzentrum einen wesentlichen Teil des künftigen kantonalen Bevölkerungswachstums zu tragen\nhabe. Schliesslich werde vorliegend ein qualitativ hochwertiger Übergang zwischen Siedlung und Landschaft insbesondere durch die Offenlegung des D.___ sowie die Bestimmung von Art. 14 besV verbunden mit einer städtebaulich und architektonisch vorzüglichen Überbauung mit angemessener Dichte geschaffen.\n\nc) Im Mitbericht vom 14. August 2018 führt das Amt für Wasser und\nEnergie (AWE), Abteilung Wasserbau, aus, das Projekt könne aus\nwasserbaulicher Sicht bewilligt werden. Die im Projekt der G.___,\nZ.___, vom 12. September 2012 gewählten Dimensionierungswassermengen seien bereits überprüft und als plausibel erachtet worden. Der\nbeschränkten Abflusskapazität im Unterlauf und der künftig durch die\nÜberbauung erhöhten Abflussbeiwerte sei mit einer entsprechend dimensionierten Retentionsanlage Rechnung getragen worden. Das\nvorgesehene erhöhte Retentionsvolumen führe eher zu einer leichten\nVerbesserung bzw. Reduktion der Eintretenswahrscheinlichkeit einer\nÜberlastung im Unterlauf. Die vorgesehenen Massnahmen im Planperimeter beeinträchtigten die laufende Projektierung sowie allfällige Varianten im Bereich des Unterlaufs des D.___ nicht, weshalb der Ausbau des Unterlaufs unabhängig vom diesem Projekt erfolgen könne\nund von diesem auch nicht erschwert werde. Schliesslich führe das\nVorhaben zu keiner Verschlechterung der Hochwassersituation für\ndas rekurrentische Grundstück Nr. 002.\n\nd) Mit Mitbericht vom 14. August 2018 führt das AWE, Abteilung\nNaturgefahren, aus, es sei davon auszugehen, dass nach Ausführung\ndes Bachprojekts die geplanten Gebäude nicht mehr von einer\nGefährdung betroffen seien. Bei einem Überlaufen (Überlastfall)\nunterhalb der Überbauung werde durch die geplante Retention, die\nObjektschutzmauer an der Tiefgarageneinfahrt sowie die zusätzlichen\nOptimierungen die Eintretenswahrscheinlichkeit gegenüber heute\nleicht reduziert. Da bei der Gefahrenanalyse immer das gesamte\ntopographische Einzugsgebiet in die Ermittlung der Wassermengen\neingerechnet werde, habe die Bachöffnung keine Verschlechterung in\nBezug auf die massgebende Wassermenge zur Folge. Schliesslich sei\ndas Grundstück der Rekurrenten auch nach der Bachoffenlegung nicht\nvon einer Gefährdung betroffen. Die geplante Geländemodellierung\nam Anfang des Bachprojekts sorge für einen Abfluss des\nOberflächenwassers in die neue Bachöffnung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 17/2020), Seite 5/20\nE.\nDas Baudepartement führte am 9. November 2018 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AREG und je eines\nVertreters der Abteilungen Naturgefahren und Wasserbau des AWE\neinen Augenschein durch. Dabei wurde unter anderem – abgesehen\nvon der Reihenhaussiedlung zwischen H.___- und K.___strasse –\neine heterogene Überbauung des umliegenden Gebiets festgestellt.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}