{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n11.\n11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Der Kostenrahmen für Rekursentscheid eines Departementes\nliegt zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Dieser\nKostenrahmen kann in ausserordentlichen Fällen bis auf das Doppelte\ndes Höchstansatzes, also auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden (Art. 5\nder Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den\nDepartementen; sGS 951.11; abgekürzt RekV). Mit Blick darauf, dass\nvorliegend vier Rekurse mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen und ein komplexes Baugesuch mit UVB zu überprüfen war,\ndas sich zudem auf verschiedene Grundstücke in zwei Kantonen erstreckte, was den Beizug mehrerer Amststellen und die Zusammenarbeit mit der Thurgauer Behörde nötig machte, ist die Entscheidgebühr\nauf Fr. 6'000.– festzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegnern 1 zu überbinden. Diese haften solidarisch (Art. 96bis VRP).\n\n11.2 Der im Verfahren Nr. 18-2976 von A.___ am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n11.3 Der im Verfahren Nr. 18-2977 von Josef Doppmann am 24. Mai\n2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n11.4 Der im Verfahren Nr. 18-2979 von E.___ am 25. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n11.5 Der im Verfahren Nr. 18-3068 von F.___ am 31. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.\nDie Rekurrenten bzw. Rekursgegner 1, 2, 3 und 4 sowie der Rekursgegner 5 stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n12.2 Die Rekurrenten bzw. Rekursgegner 2, 3 und 4 und der Rekursgegner 5 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 41/43\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil\nkeine Kostennoten vorliegen, ist die ausseramtliche Entschädigung\nmit Blick darauf, dass die Rekurrenten 2, 3 und 4 im Rekursverfahren 1\nauch Rekursgegner sind, für diese in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise\nauf je Fr. 5'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Rekursgegner 5 hat einen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3'250.–\nzuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigungen sind von den Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegnern 1 zu gleichen Teilen zu bezahlen.\n\n12.3 Da die Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 mit ihren Anträgen\nunterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs Nr. 18-2979 wird bezüglich der zurückgetretenen Rekurrenten, zufolge Rückzugs abgeschrieben.\n\n2.\nDer Rekurs Nr. 18-2976 von A.___ wird abgewiesen.\n\n3.\na) Der Rekurs Nr. 18-2977 von C.___ wird gutgeheissen und bezüglich des Kostenentscheids für das zurückgezogene Baugesuch\nvom 31. Mai 2016 im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückgewiesen.\n\nb) Der Rekurs Nr. 18-2979 von E.___ wird gutgeheissen.\n\nc) Der Rekurs Nr. 18-3068 von F.___ wird gutgeheissen.\n\nd) Die Baubewilligung (Gesuchsummer Gemeinde: 4038;\nGesuchsnummer Kanton: 16-4564) und die Einspracheentscheide\nvom 24. April 2018, soweit letztere die Rekurrenten 2, 3 und 4\nbetreffen, werden aufgehoben.\n\n4.\na) A.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine\nEntscheidgebühr von Fr. 6'000.–.\n\nb) Der im Verfahren Nr. 18-2976 von A.___ am 29. Mai 2018\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Der im Verfahren Nr. 18-2977 am 24. Mai 2018 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückzuerstattet.\n\n"}