{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n9.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass für die Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ein besonderer Fall vorliegen müsse, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Vorliegend\nhandle es sich um ein komplexes Verfahren, das vertiefte Abklärungen\nerfordere, wobei es nicht unüblich sei, dass dafür mehrere Anläufe genommen werden müssten, bis die Gesuchsunterlagen komplett seien.\nSomit könne von keinem Fall gesprochen werden, der ausnahmsweise eine Entschädigungsflicht auslöse. Diese Begründung überzeugt nicht. Die Komplexität des vorliegenden Baugesuchs und die\nTatsache, dass die Bauherrschaft dafür mehrere Anläufe benötigt hat,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 39/43\nspricht im Gegenteil für den Ausnahmefall im Sinn von Art. 98 Abs. 3\nBst. b VRP. Wie die Rekurrenten 2 zu Recht einwenden, wäre es unbillig, das Kostenrisiko für ein kompliziertes Baugesuch und ein allfälliges Unvermögen der Bauherrschaft, ein solches von Beginn weg korrekt einzureichen, voll und ganz auf die Einsprecher abzuwälzen. Vorliegend erzielten die Bauherren erst im vierten Anlauf eine Bewilligung,\nwobei das Gesuch samt UVB nebst anspruchsvollen baurechtlichen\nRechtsfragen insbesondere auch komplexe Fragestellungen im Umweltrecht aufwarfen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die\nTatsache, dass sich die Einsprecher wiederholt mit der nachgesuchten\nBiogasanlage auseinandersetzen mussten, deren Komplexität den\nBeizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte, wäre es vorliegend unbillig, die Auslagen vollständig auf die obsiegenden Einsprecher abzuwälzen, weshalb sie ausnahmsweise auch für das Einspracheverfahren zu entschädigen sind. Mithin ist die Abweisung des Kostenbegehrens der Rekurrenten 2 für das dritte Einspracheverfahren aufzuheben.\n\n9.5 Bei Aufhebung eines Kostenspruchs entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel nicht selber über die Neuverlegung und Bemessung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern weist\ndie Streitsache zu neuem Entscheid im Rahmen des Ermessenspielraums an die Vorinstanz zurück (LINDER, a.a.O., Art. 98bis N 22 mit Hinweisen). Eine Rückweisung drängt sich auch hier im Rekursverfahren\nauf, weil die Kostenverlegung im Rahmen eines vorangegangen Einspracheverfahren erfolgt ist und das betroffene Verfahren im vorliegenden nicht aktenkundig ist. Dazu kommt, dass die Rekursinstanz\nnicht ohne Not in das Kostenermessen der Vorinstanz eingreift. Bei\nder Kostenverlegung zu Gunsten der Rekurrenten 2 wird diese zu beachten haben, dass nur die Kosten für das dritte Einspracheverfahren\nzu entschädigen sein werden und nicht die gesamten Parteikosten, die\nden Rekurrenten 2 im Rahmen der vier Einspracheverfahren insgesamt entstanden sind.\n\n9.6 Nach dem Gesagten ist Ziffer 8 des Einspracheentscheids vom\n24. April 2018 die Rekurrenten 2 betreffend aufzuheben und die Sache\nzur Festlegung und Zusprache einer ausnahmsweisen Parteientschädigung für das dritte Einspracheverfahren zurückzuweisen.\n\n10.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Biogasanlage zonenkonform ist und den gewässerschutz- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Allerdings ist die Bewilligungsvoraussetzung der hinreichenden Erschliessung nicht gegeben. Die Rekurse\n2, 3 und 4 erweisen sich deshalb als begründet, weshalb sie zu schützen und die angefochtene Baubewilligung und Einsprachebeschlüsse\nvom 24. April 2018 aufzuheben sind. Die Streitsache den Rekurs 2\nbetreffend ist bezüglich der Verlegung der aussamtlichen Kosten im\nEinspracheverfahren hinsichtlich des dritten Baugesuchs zur Neubeurteilung und Verlegung zu Gunsten der Rekurrenten 2 an die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 40/43\nVorinstanz zurückzuweisen. Da die vorliegende Baubewilligung aufzuheben ist und sich die mit Rekurs 1 angefochtene Auflage Ziffer 4.45\nzudem als verhältnismässig und damit rechtmässig erwiesen hat, ist\nder Rekurs 1 abzuweisen.\n\n"}