{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n9.\nDie Rekurrenten 2 verlangen schliesslich, dass ihnen für das Einspracheverfahren bezüglich des vorangegangenen, am 18. März 2016\nzurückgezogenen Baugesuchs vom 16. Februar 2015 eine Entschädigung von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer zugesprochen werde.\n\n9.1 Die Vorinstanz hat im vorliegend zu überprüfenden Baubewilli-\ngungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 in Ziffer 8 verfügt:\n\nDas Gesuch von C.___ vom 31. Mai 2016 um Parteientschädigung wird abgewiesen; damit muss das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten auch\nfür dieses Begehren abgewiesen werden.\n\nIn Erwägung 10 des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom\n24. April 2018 führt die Vorinstanz dazu aus, C.___ hätten am 31. Mai\n2016 die Abschreibung für das vorangegangene Einspracheverfahren\nbezüglich des revidierten Baugesuchs vom 16. Februar 2015 wegen\nGegenstandslosigkeit sowie die kostenpflichtige Zusprache einer Parteientschädigung für die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der\nHöhe von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer verlangt. Dieses Verfahren\nsei längst abgeschrieben. An einem Sachentscheid entfalle damit das\naktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Einsprecher. Über\nihr Kostenenbegehren sei aber noch nicht entschieden worden, weshalb diesbezüglich auf den Antrag einzutreten sei.\n\n9.2 Mithin fragt es sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren der Rekurrenten 2 eingetreten ist oder ob die Abschreibung auch\ndas Kostenbegehren umfasst hat und demnach schon längst in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 38/43\nRechtskraft erwachsen ist. Die Bauherrschaft hatte das dritte Baugesuch am 18. März 2016 zurückgezogen, worauf der Gemeinderatsschreiber den Rekurrenten 2 mit Schreiben vom 23. März 2016 mitgeteilt hat, dass das Baugesuch abgeschrieben werde. Gemäss Protokollauszug der Sitzung vom 4. April 2016 nahm die Vorinstanz sodann\noffiziell Kenntnis vom Rückzug (so genannter Kenntnisnahme-Be-\nschluss), ein eigentlicher Abschreibungsbeschluss erfolgte aber nicht.\nDa die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug selbst eintritt, ist dies\ninsofern unproblematisch (deklaratorische Natur des Abschreibungsbeschlusses; R. W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 20 N 13 mit Hinweisen). Allerdings ist damit das ausdrückliche\nKostenbegehren nach wie vor pendent. Dazu kommt, dass die Gemeindekanzlei den Einsprechern am 1. Juni 2016 schriftlich bestätigt\nhatte, dass über ihr Entschädigungsgesuch erst im Zusammenhang\nmit dem nachfolgenden (vierten Baugesuch) entschieden werde. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz\ndas Kostenbegehren der Rekurrenten 2 aus dem dritten Baugesuchsverfahren im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden vierten Baubewilligungsverfahren behandelt hat.\n\n9.3 Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen und\nin Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Diese Regelung lässt Ausnahmefälle zu, in denen ausseramtliche Kosten zugesprochen werden können. Die ausnahmsweise Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist auf Einzelfälle beschränkt, in denen die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens dem\nGerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen würde\n(A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 98 N 15 mit\nHinweisen). Bei der Kostenregelung generell und bei ausseramtlichen\nEntschädigungen im Besonderen verfügen Gerichte und Behörden\nüber einen grossen Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht\nhebt Kostenentscheide deshalb nur auf, wenn eine Ermessensüberoder -unterschreitung vorliegt oder dieses missbraucht wurde (LINDER,\na.a.O., Art. 98bis N 22 mit Hinweisen). Die Rekursinstanz verfügt zwar\nanders als das Gericht über volle Kognition, auferlegt sich aber bei der\nÜberprüfung von Kostenentscheiden praxisgemäss einer gewissen\nZurückhaltung und respektiert den Ermessensspielraum der Gemeindebehörde, soweit sich diese an den Kostenrahmen des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt\nGebT) hält.\n\n"}