{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n6.7.3 Die angeordnete Beschränkung der Transportzeiten ist offensichtlich geeignet, Konfrontationen zwischen den Transportfahrzeugen und dem auf der ZZ.___strasse zirkulierenden Langsamverkehr\nauf ein Minimum zu begrenzen. So kann davon ausgegangen werden,\ndass sich die Schüler des Oberstufenzentrums Grünau während den\nverfügten Zeitfenstern bereits oder noch in der Schule aufhalten. Auch\nhandelt es sich dabei um Zeiten, wo mit weniger Freizeitradfahrern,\nSpaziergängern oder Wanderern zu rechnen ist als etwa während des\nWochenendes. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 erweist\nsich die verfügte Fahrzeitenbeschränkung denn auch als notwendig,\nda ausgedehntere Fahrzeiten das Risiko von Begegnungsfällen zwischen Transportfahrzeugen und den schwächeren Verkehrsteilnehmern auf der ZZ.___strasse erhöhen würden. So wäre ausserhalb der\nvon den Rekurrenten 1 beantragten Sperrzeiten (werktags jeweils von\n7.00-8.00 Uhr, 11.30-13.30 Uhr und 16.15-17.15 Uhr) durchaus mit\nSchülern, aber vor allem auch mit zahlreichen Spaziergängern, Wanderern und anderen Velofahrern auf der ZZ.___strasse zu rechnen,\nzumal es sich dabei um den kürzesten Weg von W.___ und Z.___\nnach V.___, der nächsten Ortschaft mit Läden, einer Post, einer Bank\nusw., handelt. Dazu kommt, dass die ZZ.___strasse, die nicht nur zu\nschmal ist, sondern auch über zu wenig Ausweichstellen verfügt, Teil\ndes offiziellen Wanderwegnetzes ist und bei Wanderern und Fahrradfahrern insbesondere am Wochenende tatsächlich auch sehr beliebt\nist. Die Rekurrenten 1 substantiieren sodann ihre Behauptung nicht\nweiter, dass die zur Verfügung stehenden Fahrzeiten von 3,5 Stunden\npro Tag für den Transport von Spitzenmengen unzureichend sein sollen. Ihr Wunsch nach einer grösstmöglichen Flexibilisierung hinsichtlich der wieder abzuführenden Biomasse ist zwar verständlich, bei einem Lagervolumen von insgesamt 2'200 m3, welches gemäss\nZiff. 2.5.4 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 30. März 2016 für\ndie anfallende Dünngülle bereitsteht und für eine Dauer von 240 Tagen bzw. rund 8 Monaten ausreichen soll, stellt aber offensichtlich kein\nlogistisches Problem dar. Eine solche Lagerkapazität erlaubt es im\nGegenteil ohne weiteres, die Abtransporte vorausschauend zu planen.\nDamit erweist sich die angefochtene Auflage insgesamt als verhältnismässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.\n\n7.\nDie Rekurrenten 2 und 3 rügen die Auflage Ziffer 4.53 der Baubewilligung vom 24. April 2018, womit die Baubehörde auf die Anschlussbedingungen die Biogasanlage ans Stromnetz regelt. Diese Auflage stellt\naber keine eigentliche Auflage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 PBG dar,\nwomit untergeordnete Bauhindernisse aus dem Weg geräumt und das\nBauvorhaben mit den massgeblichen Bauvorschriften und Plänen in\nÜbereinstimmung gebracht werden soll. Somit kann sie auch nicht von\nan sich einspracheberechtigten Dritten angefochten werden. Ziffer 4.53 beinhaltet vielmehr Hinweise für die Bauherrschaft, welche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 37/43\nVoraussetzungen für den Anschluss an das Stromnetz nach der bundesrechtlichen Gesetzgebung (SR 734.0 ff.) erfüllt sein müssen.\n\n8.\nDie Rekursgegner 2, 3 und 4 machen keine konkreten immissionsrechtlichen Einwände nach Art. 684 ZGB mehr geltend. Nachdem vorliegend die Überprüfung der Baubewilligung ergeben hat, dass dem\nBauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht einzig die mangelnde Voraussetzung der hinreichenden Erschliessung entgegensteht, ist auch\nsonst nicht erkennbar, inwiefern Art. 684 ZGB verletzt sein sollte. Zwar\nstehen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz\ngrundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung insbesondere des öffentlichen Bau- und Planungsrechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes geht. Dies ist insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat, weshalb eine durch rechtskräftigen Beschluss einer\nVerwaltungsbehörde bewilligte Baute oder Anlage in der Regel keine\nübermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursacht (Urteil des Bundesgerichtes 5A_47/2016 vom 26. September 2016\nErw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 49 Erw. 4.4.3 ff.).\n\n"}