{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n6.6 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer hinreichenden\nstrassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Gemäss Baugesuch soll rund die Hälfte der Zulieferung von W.___ her erfolgen. Angesichts der relativ geraden und überschaubaren Wegstrecke mag\ndiese Strecke noch knapp genügen, wobei allerdings bereits der Knoten in W.___ mangels Übersichtlichkeit nicht verkehrssicher ist. Auf\nder St.Galler Seite ist die ZZ.___strasse über eine lange Strecke zum\nKreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch diejenigen Transportfahrzeuge, welche die Bahnlinienunterführung in W.___ aufgrund ihrer\nHöhe nicht passieren können, ebenfalls zwingend über die St.Galler\nRoute an- bzw. abfahren müssen.\n\n6.7 Nachdem feststeht, dass das Bauvorhaben wegen fehlender\nhinreichender Erschliessung nicht bewilligt werden kann, ist der Rekurs 1 bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die angefochtene Auflage erweist sich aber auch als rechtmässig und angemessen:\n\n6.7.1 Eine Baubewilligung wird nach Art. 147 Abs. 1 PBG mit Auflagen und Bedingungen versehen, soweit diese zur Sicherung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften\nund Plänen erforderlich sind. Wie jede staatliche Anordnung müssen\nauch Nebenbestimmungen zu einer Bewilligung verhältnismässig\nsein. Verhältnismässig ist eine Verwaltungsmassnahme dann, wenn\nsie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels\ngeeignet und notwendig ist. Ausserdem muss die Massnahme zumutbar sein, d.h. sie muss durch ein das private Interesse überwiegendes\nöffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen\n2016, N 514 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n6.7.2 Die Vorinstanz hat die Anlieferungs- und Abtransportzeiten von\nBiomasse zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer beschränkt, und zwar von Montag bis Freitag auf den Vormittag zwischen\n9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie nachmittags zwischen 14.00 Uhr und\n15.30 Uhr. Diese einschränkende Auflage begründet sie damit, dass\ndie ZZ.___strasse auch als häufig begangener Schulweg für die Schüler aus Z.___ zum Oberstufenzentrum in V.___ und als Wander- und\nRadweg diene. Insbesondere aus diesem Grund seien die Transporte\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 36/43\nfür die Biogasanlage werktags auf die Zeiten ausserhalb dieser Schulwegzeiten zu beschränken.\n\n"}