{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 34/43\nArt. 44 der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKS, die vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse IVTH als verbindlich erklärt worden ist, müssen Bauten\nund Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr aber jederzeit zugänglich sein. Die diesbezüglichen Anforderungen werden in der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und\nStellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar\n2015 konkretisiert, die als Stand der Technik im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 der VKS-Norm gilt. Gemäss Ziff. 5.1 der FKS-Richtlinie haben\nFeuerwehrzufahrten demnach eine Breite von mindestens 3,5 m, Kurvenradien von mindestens 10,5 m und einen vertikalen Freiraum von\nmindestens 4 m aufzuweisen. Das Thurgauer Departement für Bau\nund Umwelt stützt seine Überprüfung der Hofzufahrt auf diese Richtlinie ab und stuft somit die Hofzufahrt mit einer Breite von lediglich 3 m\nals zu schmal ein. Da die neu zu erstellende Zufahrt auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau liegt, ist diese Einschätzung zu akzeptieren. Somit ist davon auszugehen, dass die auf den Grundstücken\nNrn. 151 und 153, Grundbuch X.___, projektierte Zufahrtstrasse die\nAnforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht erfüllt. Nachdem die bestehende Zufahrt zum Hof über die YZ.___strasse anerkanntermassen zu schmal, zu verwinkelt und unübersichtlich ist, muss\nals Zwischenfazit festgehalten werden, dass die strassenmässige Erschliessung bereits wegen der zu schmal geplanten Hofzufahrt nicht\ngegeben ist.\n\n6.5 Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau erachtet die Breite der\nZZ.___strasse auf dem Gemeindegebiet von X.___ für den Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad und Lastwagen/Fahrrad bei stark\nreduzierter Geschwindigkeit (20 km/h) als knapp genügend, wobei bei\nallen anderen Begegnungsfällen – sofern möglich – auf das Wiesland\nausgewichen werden muss. Allerdings äussert es sich nicht zum Einwand des St.Galler Tiefbauamtes, dass der vorgelagerte Knoten in\nW.___ wegen der eingeschränkten Sicht nicht verkehrssicher sei. Es\nräumt indes auch ein, dass auf der Thurgauer Seite eine Höhenbeschränkung gilt und die Grundstückszu- und -wegfahrt auf Grund ihrer\nAussrichtung nach Westen ohnehin auf die St.Galler Seite hin ausgerichtet ist. Da der UVB davon ausgeht, dass die Zulieferung etwa hälftig, mehrheitlich von der Thurgauer Seite her erfolgt, muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die grösseren Lastwagen über das\nSt.Galler Gebiet fahren sollen. Für alle anderen Begegnungsfälle ausser einem Personenwagen/Fahrrad ist die ZZ.___strasse auf der\nSt.Galler Seite tatsächlich aber zu schmal, zumal auch nicht überall\naufs Wiesland ausgewichen werden kann. Die gegenteilige Behauptung der Rekursgegner 1 hat das Strasseninspektorat mit seiner ausführlichen und bebilderten Stellungnahme vom 9. Juli 2019 überzeugend widerlegt. Es erübrigt sich somit, die ganze Strecke nochmals\naufzunehmen, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Ebenso unbehelflich sind ihre Einwände, dass die ZZ.___strasse auf 5 m ausparzelliert,\nwenn auch nicht entsprechend ausgebaut sei, und dass die am Strassenrand stehenden Hecken, Bäume und Zäune halt weggeboten werden müssten. Massgebend für eine hinreichende Erschliessung ist\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 35/43\nnicht, was auf Grund weiterer rechtlicher Schritte allenfalls möglich\nwäre, sondern einzig, was in rechtlicher und technischer Hinsicht tatsächlich rechtskräftig sichergestellt ist (vgl. JEANNERAT, a.a.O., N 8 zu\nArt. 19 RPG). Damit vorliegend die Lastwagen, welche die Biogasanlage beliefern werden, mit entgegenkommenden Personen- und Lastwagen, die trotz allgemeinem Fahrverbot zahlreich zirkulieren, auch\neffektiv kreuzen können, müssen zumindest genügend Ausweichstellen vorhanden sein.\n\n"}