{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 33/43\n6.4.2 Am Rekursaugenschein vom 25. März 2019 hielt das Strasseninspektorat ergänzend fest, dass die neue Grundstückszufahrt\nzwar ebenfalls nur 3 m breit sei. Zusammen mit dem aufgeweiteten\nKnotenbereich ab der ZZ.___strasse sei sie mit Blick auf die beschränkte Länge von knapp 100 m und der Tatsache, dass die gesamte Strecke übersichtlich sei und dass dadurch lediglich ein Grundstück erschlossen werde, aber in Ordnung, so dass der gesamte Hofverkehr nun über diese neue Grundstückszufahrt abgewickelt werden\nkönne. Auf Grund der einseitigen Ausrichtung der geplanten Grundstücksausfahrt nach Westen sei diese ganz offensichtlich darauf ausgelegt, dass die Erschliessung in der Regel Richtung V.___ über das\nSt.Galler Hoheitsgebiet führen werde. Tatsächlich könnten wegen der\nHöhenbeschränkung bei der SOB-Unterführung auf der Thurgauer\nSeite auf 3,1 m grössere Fahrzeuge auch nur von V.___ herzufahren.\nHier sei die Strasse statt der erforderlichen 3,5 m aber teilweise nur\n3,1 m bis 3,3 m breit und damit selbst für den Grundbegegnungsfall\nPersonenwagen/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit (VSS-Norm:\nSN 640 201 \"geometrisches Normalprofil\") zu schmal. Darüber hinaus\nfehlten die nötigen Ausweichstellen. Die Strasse sei im Gegenteil auf\nweiten Strecken beidseitig bis auf die befestigte Fahrbahn eingezäunt\nbzw. wo eine solche fehle, seien Fahrspuren im Feld erkennbar, was\nbelege, dass die Fahrbahn für Kreuzungsmanöver zu schmal sei. Zudem handle es sich auch um einen Schulweg, der ein sicheres Kreuzen der Verkehrsteilnehmer zwingend voraussetze. Durch das Befahren der Strasse mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrzeugen\nmit offener Ladung, die – wie gesagt – eine Breite von bis zu 3,5 m\nerreichen könnten, seien die technischen Anforderungen an die\nStrasse und die Verkehrssicherheit nicht erfüllt bzw. nicht gegeben\nund damit sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet.\n\n6.4.3 Auf Intervention der Rekurgsgegner 1 prüfte das Strasseninspektorat am 4. Juli 2019 die ZZ.___strasse auf der St.Galler Seite\nnoch einmal und kam dabei zum Schluss, dass diese wie auch die\nfortführende YY.___erstrasse mit der angesprochenen Ausnahme\ngrundsätzlich genügend breit sei, um den Begegnungsfall Personenwagen/leichtes Zweirad abzudecken. Der Begegnungsfall Personenwagen/Personenwagen sei aber schwer bis gar nicht, derjenige zwischen einem Personenwagen und einem landwirtschaftlichen Fahrzeug bzw. Lastwagen gänzlich unmöglich. Die erneute Begehung vor\nOrt habe sodann gezeigt, dass die Strasse trotz Fahrverbot rege genutzt werde und dass hier tatsächlich auch massiv grössere landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten. Da die ZZ.___strasse mehrere Kurven sowie Kuppen und Wannen aufweise, sei es an zahlreichen Stellen unmöglich zu kreuzen oder aneinander vorbeizukommen. Es\nwerde nochmals daran erinnert, dass selbst für den Begegnungsfall\nPersonenwagen/leichtes Zweirad am absoluten Minimum der massgeblichen Norm gemessen worden sei.\n\n6.4.4 Nach dem Gesagten wäre die neu zu bauende Hofzufahrt mit\neiner Breite von lediglich 3 m als knapp genügend zu betrachten. Nach\n\n"}