{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n5.3.2 Die Landwirtschaftszone weist die Lärmempfindlichkeitsstufe III\nauf (Art. 43 Abs. 1 Bst. c der eidgenössischen Lärmschutz-Verord-\nnung [SR 814.41; abgekürzt LSV] in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum eidgenössischen Umweltschutzgesetz\n[sGS 672.1]). Hier gelten für den Strassenverkehrslärm die massgeblichen Planungsgrenzwerte von 60 dB(A) während des Tages und\n50 dB(A) während der Nacht (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Die Anlieferung und der Abtransport von Biomasse ist mit der Baubewilligung\nauflageweise auf den Vor- und Nachmittag beschränkt. Da rund\n150 Lastwagenfahrten pro Tag notwendig wären, damit die geltenden\nPlanungsgrenzwerte während des Tages erreicht würden, erübrigen\nsich weitere Ausführungen zum Verkehrslärm, zumal es sich vorliegend um eine schmale Strasse mit allgemeinem Fahrverbot handelt.\nIn den relevanten Grössenbereich kommt man hier somit nicht annähernd, selbst wenn der UVB die Leerfahrten unberücksichtigt gelassen\nhat.\n\n5.4 Art. 10 Abs. 1 USG bestimmt, dass bei Anlagen, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine Umwelt schwer\nschädigen können, die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt\nnotwendigen Massnahmen zu treffen sind. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände\neinzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die\nÜberwachung des Betriebs und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Der Bundesrat hat den Katastrophenschutz nach Art. 10 USG in\nder eidgenössischen Störfallverordnung (SR 814.012; abgekürzt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 30/43\nStFV) konkretisiert. Inhaber einer Anlage, die der Störfallverordnung\nunterstellt ist, sind gemäss Art. 3 StFV verpflichtet, die geeigneten\nMassnahmen zur Verhinderung von Störfällen vorzukehren.\n\n5.4.1 Unter die Störfallverordnung fallen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV\nBetriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen o-\nder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden. Die Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund ihrer Eigenschaften gemäss den Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen (Anh. 1.1 Ziff. 4 StFV) bestimmt, die auf den Vorgaben der EU-\nCLP-Verordnung Nr. 1272/2008 basieren. Biogas enthält u.a. das\nbrennbare Methan (CH4) und den toxischen Schwefelwasserstoff\n(H2S). Gemäss Richtlinie „Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung“ (2. aktualisierte Ausgabe, Mai 2015) des BAFU liegt die Mengenschwelle für CH4 bei 20‘000 kg und für H2S bei 200 kg.\n\n5.4.2 Laut UVB hat eine landwirtschaftliche Biogasanlage grundsätzlich kein genügend grosses Gefahrenpotential für eine schwere Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt. Konkret weist der Nachgärertank, worin sich der Gasspeicher befindet, ein Nettovolumen von\n1'400 m3 auf. Damit steht bereits fest, dass die massgebliche Mengenschwelle für Methan und Schwefelwasserstoff bei Weitem nicht erreicht wird, zumal der Anteil an H2S im Biogas maximal 0.03 kg/m3\nbeträgt. Die Anlage birgt somit kein Gefahrenpotential im Sinn von\nArt. 10 Abs. 1 USG in sich, weshalb der UVB die Störfallvorsorge nicht\nabhandeln bzw. diesbezüglich keine Massnahmen aufzeigen muss.\n\n6.\nDie Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten sodann, dass die geplante Biogasanlage über eine hinreichende strassenmässige Erschliessung\nverfüge.\n\n"}