{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n5.2.7 Um den speziellen Gegebenheiten vor Ort (Gelände) Rechnung\nzu tragen, wurde zusätzlich der Kaltluftabfluss untersucht. Dieser kann\nvorwiegend in milden Monaten bei bestimmten Wetterlagen morgens\nund abends auftreten. Das Büro iMA, Richter & Röckle, kam gemäss\nGutachten vom 5. April 2016 zum Schluss, dass der Kaltluftabfluss\nsüdlich des benachbarten Landwirtschaftsbetriebs im Osten vorbei\nund in Richtung Südwestrand von W.___ ströme, worauf die Kaltluft\nbei geringen Mächtigkeiten gegen Osten hinabfliesse. Mit zunehmender Kaltlufthöhe werde W.___ überströmt und kaum mehr umströmt.\nDies bedeutet, dass am südwestlichsten Rand von W.___ im Rahmen\ndes Kaltluftabflusses vereinzelt Gerüche wahrgenommen werden\nkönnten. Der Mittelwert liegt gemäss Gutachten indessen klar unter\nder Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 GE/m3. Die Wahrscheinlichkeit\neiner Geruchswahrnehmung in W.___ ist somit sehr gering. Zudem\nwurde im Gutachten die Bepflanzung mit Niederstammobstbäumen\nnicht berücksichtigt, die den Geruch noch weiter mindern. Weil aber\ndie aufgrund des Betriebs einer Biogasanlage zu erwartenden Immissionen sich nicht mit absoluter Sicherheit beurteilen lassen, wurde verfügt, dass bei für die Behörden nachvollziehbaren Klagen aus der Bevölkerung eine Begehung gemäss Anhang A3 der BAFU-Geruchs-\nempfehlung 2015 durchzuführen wäre (vgl. Ziff. 30 der Verfügung über\nUmweltschutzmassnahmen). Insgesamt ergibt sich, dass die Emissionen der geplanten Biogasanlage bei konsequenter Einhaltung der verfügten technischen und betrieblichen Massnahmen derart beschränkt\nwerden können, dass in der Umgebung nicht mit übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Daran ändert nichts, dass der benachbarte Hühnermaststall ebenfalls geruchsrelevant und allenfalls\nseinerseits massnahmebedürftig ist. Allein aus dem Hinweis des AFU,\ndass für den Fall, dass wider Erwarten doch lästige Gerüche auftreten\nsollten, eine Begehung stattzufinden habe, können die Rekurrenten 2,\n3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 29/43\n5.3 Die Rekurrenten 2, 3 und 4 zweifeln den UVB insofern an, als\ndieser von lediglich vier bzw. fünf Anlieferungen/Abtransporten pro\nWoche ausgeht. Ihren Befürchtungen zufolge werde es wesentlich\nmehr Mehrverkehr und damit mehr Strassenlärm geben.\n\n5.3.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Bauherr mit seinem Baugesuch bestimmt, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden soll. Sollte er die Anlage sodann anders als bewilligt nutzen wollen, hätte er dafür ein neues Baugesuch einzureichen. Käme er der entsprechenden Aufforderung nicht\nnach, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungspflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen, wäre von\nAmtes wegen ein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (VerwGE B 2012/143 vom 24. Januar 2013\nErw. 4.1.1). Wie bereits ausgeführt, bildet der UVB Teil des Baugesuchs. Dieses wurde von den zuständigen Fachstellen AREG und\nAFU überprüft und für nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Sollte\ndie Kapazität erhöht oder sonst von der bewilligten Nutzung der Anlage abgewichen werden, wäre dafür vorgängig ein weiteres Baugesuch nötig. Mit der angefochtenen Bewilligung ist sodann auflageweise sichergestellt, dass die Anlage nicht zweckentfremdet genutzt\nund bei Aufgabe der zonenkonformen Nutzung wieder abgebrochen\nwird.\n\n"}