{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n5.2.5 Das Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungs-, sondern ein\nMassnahmengesetz. Seinem Konzept nach stellt es die Quellen der\nUmweltbelastung nicht als solche in Frage. Die Nachfrage soll nicht\nuntersagt, sondern vielmehr befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig\ndie den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (vgl. BGE 116 Ib 159 Erw. 6b). Dementsprechend hat das AFU am 15. Juni 2017 nebst betrieblichen Massnahmen\neine maximale Geruchsstoffkonzentration von 300 GE/m3 sowie eine\nAbleitung über Dach angeordnet. Damit sind nach dem Gesagten im\nWohngebiet von W.___ keine übermässigen Geruchsimmissionen zu\nerwarten. Im Weiler Wilen selbst sowie in den Wohnhäusern entlang\nder ZZ.___strasse gelten hinsichtlich Gerüchen weniger strenge Anforderungen, da diese Wohnbauten selbst in der Landwirtschaftszone\nliegen. Praxisgemäss werden hier die Vorschriften zu den Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Richtlinie hinzugezogen, zumal bei der vorliegend geplanten Biogasanlage die massgeblichen Substrate landwirtschaftlichen Ursprungs sind und Landwirtschaftszonen nicht als bewohnte Zonen gelten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 Erw. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur FAT-Richtlinie gelten in der Landwirtschaftszone um die Hälfte geringere Abstände als zu Wohnzonen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 vom 11. November 2001\nErw. 2.b sowie BGE 126 II 34 Erw. 4 mit Hinweisen). Innerhalb der\nLandwirtschaftszone wird somit klar eine höhere Belastung zugemutet. Wer sich in der Landwirtschaftszone niederlässt, muss mithin mit\nsolchen landwirtschaftstypischen Gerüchen rechnen. Indessen sind\nauch seitens Landwirtschaft die möglichen vorsorglichen Massnahmen zur Minderung von Emissionen zu treffen. Dementsprechend\nwurden in der Verfügung des AFU vom 15. Juni 2017 nebst betrieblicher Vorschriften eine maximale Geruchsstoffkonzentration von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 28/43\n300 GE/m3 sowie eine Fassung der Abluft der Substratlagerhalle und\nderen Ableitung über Dach vorgeschrieben.\n\n5.2.6 Trotz Nachachtung des Vorsorgeprinzips kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Weilers ZZ.___ zeitweise Geruchsimmissionen auftreten können. Nach dem Gesagten sind diese\naber in der Landwirtschaftszone zu dulden. Der in der Verfügung über\nUmweltschutzmassnahmen verfügte Wert von 300 GE/m3 ist einhaltbar, wenn das Rohgas höchstens 3'000 GE/m3 aufweist. Wird dieser\nWert nicht eingehalten, muss je nach Mass der Überschreitung eine\nReinigungsstufe wie z.B. ein Biofilter oder ein Biowäscher nachgeschaltet oder das Abluftkamin erhöht werden. Zudem können die\nEmissionen durch den Verzicht auf bestimmte Substrate verringert\nwerden. Erfahrungsgemäss würde sich eine allfällige Geruchsproblematik im Wesentlichen auf die Substratlagerhalle beschränken. Deshalb ist in Ziffer 19 der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen\nfestgehalten, dass die Halle in einem solchen Fall mit geeigneten Massnahmen abzudichten und die Abluft einer Reinigung zu unterziehen\nsei.\n\n"}