{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 26/43\nmit standardisierten Verfahren methodisch erfasst werden kann, ob\ndie von einer Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig\nim Sinn der LRV sind. Sie ist für die Beurteilung von Geruchsemissionen und Geruchsimmissionen bei neuen und bestehenden stationären\nAnlagen anwendbar und richtet sich in erster Linie an kantonale und\nkommunale Vollzugsbehörden.\n\n5.2.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Biogasanlage handelt es\nsich um eine Nassvergärungsanlage. Darin sollen landwirtschaftliche\nSubstrate wie Mist von Legehennen, Mastpoulets und Kälbern, Rin-\nder- und Schweinegülle sowie landwirtschaftliche Nebenprodukte wie\nWeideputz, Stroh und Zwischenfrucht vergärt werden. Zusätzlich sollen je nach Erhältlichkeit Co-Substrate wie Fruchtsirup, Traubentrester, Permeat, Flotatschlamm, Getreideabgang und Glycerin zugeführt\nund vergärt werden. Im Allgemeinen werden Gärprozesse geruchlich\nals unangenehm empfunden. Dementsprechend ist bei der Beurteilung von Biogasanlagen der Bereich Luftreinhaltung bei allen Behandlungsschritten bzw. Anlageteilen zu berücksichtigen. Vorliegend können Geruchsemissionen insbesondere bei der Anlieferung auftreten,\nfalls das Substrat nicht mehr ganz frisch ist, sondern bereits zu gären\nbegonnen hat. Dementsprechend hat das AFU am 15. Juni 2017 verfügt, dass die Anlieferung ohne Wartezeiten entweder direkt in den\nAnnahmetank oder in die geschlossene Substratlagerhalle, deren Abluft über Dach geführt wird, oder in den Fahrsilo zu erfolgen hat. Die\nGülle wird durch Leitungen direkt zugeführt. Der Gärprozess (Vorgrube, Fermenter und Nachgärer) muss deshalb vollständig geschlossen und abgedichtet erfolgen.\n\n5.2.3 Für Biogasanlagen bestehen in der Schweiz weder rechtsverbindliche Emissionsgrenzwerte noch Abstandsvorschriften. In der\noben erwähnten BAFU-Geruchsempfehlung 2015 sind Beurteilungskriterien, Modellrechnungen und Messstrategien enthalten. Inhaltlich\norientiert sich die Geruchsempfehlung an anderen europäischen\nRichtlinien. Insbesondere sind darin die einschlägigen VDI-Richtlinien\nund DIN-Normen berücksichtigt. Im Rahmen der Bewertung von Geruchsemissionen äussert sich die Geruchsempfehlung auch zu Mindestabständen: Im Bereich von Geruchsstoffkonzentrationen bis zu\n300 GE/m3 werden keine übermässigen Geruchsimmissionen erwartet, wenn die Geruchsstoffe entweder gefasst und über Kamin abgeleitet werden oder die Distanz zu Wohngebieten mehr als 300 m beträgt oder das Belästigungspotenzial klein ist. Bei Geruchsstoffkonzentrationen zwischen 300 und 1'000 GE/m3 wird ein höherer Kamin\noder eine Distanz zu Wohngebieten von mehr als 600 m empfohlen\n(vgl. BAFU-Geruchsempfehlung 2015, Anh. A4.6).\n\n5.2.4 Zur nächstgelegenen Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde\nX.___ (Wohn-Arbeitszone in W.___) wird ein Abstand von rund 380 m\neingehalten. Die Grundstücke in der Wohnzone liegen mehr als 400 m\nvon der geplanten Anlage entfernt. Aufgrund dieser Entfernung ist gestützt auf die Geruchsempfehlung davon auszugehen, dass bei Ge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 27/43\nruchsstoffkonzentrationen bis zu 300 GE/m3 keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten werden. Der Weiler Wilen selbst liegt in\nder Landwirtschaftszone. Der Abstand des Wohnhauses der Rekurrenten 2 und 3 zur geplanten Anlage beträgt rund 200 Meter. Die\nDurchsatzleistung der geplanten Anlage beträgt 15 t pro Tag. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kleine Anlage, in der gemäss\nBaugesuch keine hinsichtlich Geruch hochproblematischen Co-Sub-\nstrate wie Gastroabfälle oder Metzgereiabfälle vergärt werden (dürfen). Sollte dies ändern, wäre ein entsprechendes Änderungsgesuch\nzu prüfen. Somit ist es vertretbar, dass bei der Beurteilung des prognostizierten Geruchs derjenige des rechtskräftig bewilligten benachbarten Hühnermaststalls ausser Acht gelassen wurde, zumal die geruchsrelevante Schweinegülle mittels temporärer Gülleleitungen vom\nöstlichen Nachbarhof in W.___ zugeführt und via Güllegrube direkt in\nden Fermenter geleitet wird. Durch diese Art der Zuführung werden\nGeruchsemissionen bereits derart minimiert, dass keine weiteren Massnahmen verfügt werden können. Die Abluft der Substratlagerhalle\nwird gefasst und über Dach geführt, wo die Abluft erfahrungsgemäss\nverwirbelt und verdünnt und schliesslich in höheren Luftschichten abtransportiert wird.\n\n"}