{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-2976---18-2977---_2020-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=108&type=1563347022&cHash=67e56a21e4ed962a0d25c23c96b84bf0", "Checksum": "3ffe6aed72027d328322f12d1dcba3b9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:38", "Num": ["18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:38", "Checksum": "8ce79b23735ffcb34b59b8b33791be11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.06.2020 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068\nRegeste:\nArt. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets.\n\n5.1.4 Was die temporäre Gülleleitung auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im Gewässerschutzbereich Au nicht per se verboten ist. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass bei der Verlegung, beim Gebrauch und Abbau\nder Schläuche mit der gebotenen Sorgfalt (Art. 3 GSchG) vorgegangen wird. Da die temporäre Gülleleitung somit keine Gefahr für das\nGrundwasser darstellt, ist sie nicht bewilligungspflichtig im Sinn von\nArt. 19 Abs. 2 GSchG, weshalb die Thurgauer Behörden zum Schluss\ngekommen sind, dass der oberirdischen Leitung, die nach Gebrauch\nwieder entfernt wird, keine gewässerschutzrechtlichen Hindernisse\nentgegenstehen. Dem ist beizupflichten.\n\n5.1.5 Ebenfalls von den Thurgauer Behörden zu beurteilen ist die\nneue Hofzufahrt auf ihrem Hoheitsgebiet, soweit diese gewässerschutzrechtlich relevant ist. Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über\nden Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren\n(RB 721.1; abgekürzt WBSNG) wird bei eingedolten Gewässern auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 25/43\ndie Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Thurgauer Amt für Umwelt erkennt vorliegend keine überwiegenden Interessen für die Festlegung eines Gewässerraums für den von der geplanten Hofzufahrt\nbetroffenen eingedolten Bachabschnitt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass für den Haselbach in diesem Abschnitt auch kein Gewässerraum auszuscheiden ist, weshalb die gewässerraumrechtlichen\nBestimmungen nicht zum Tragen kommen. Auch ist nicht erkennbar,\ninwiefern die Zufahrtsstrasse eine künftige Bachöffnung und Naturalisierung beeinträchtigen könnte, wie geltend gemacht wird, zumal die\nEindolung lediglich an einer Stelle von der 3 m breiten Strasse gequert\nwird. Das Gleiche gilt für den bewilligten Eingriff ins Hochwasserprofil.\nNachdem das Thurgauer AFU festgestellt hat, dass von der geplanten\nStrasse keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bachdole zu erwarten seien, wäre es vielmehr an den Rekurrenten gewesen, sich konkret damit auseinanderzusetzen, warum die entsprechende Bewilligung\nin diesem Punkt falsch sein soll. Im Weiteren darf davon ausgegangen\nwerden, dass die Strasse nach der Regel der Baukunde erstellt, d.h.\ndie Querung der Eindolung so ausgeführt wird, dass die Bachleitung\ndurch den Bau und die Benützung der Strasse nicht beschädigt wird.\nWeiter ergibt sich infolge der geplanten Querung der Eindolung keine\nHochwasserproblematik. Demzufolge erkennt das Departement für\nBau und Umwelt zu Recht keine wasserpolizeilichen Interessen, die\ngegen die Erteilung des Eingriffs ins Hochwasserprofil sprechen würden.\n\n5.2 Nach Art. 3 und 7 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verord-\nnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) müssen neue und bestehende stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass\nsie die im Anhang der LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Emissionen, für die diese Verordnung keine\nEmissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als\nnicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu\nbegrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen\nzur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder\nAusland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen\nübertragen werden können (Art. 4 LRV).\n\n5.2.1 Für Geruchsemissionen legt die LRV keine Emissionsbegrenzungen fest. Aus diesem Grund hat das BUWAL (heute: Bundesamt\nfür Umwelt BAFU) im Jahr 1989 einen Expertenbericht „Grundlagen\nzur Beurteilung von Geruchsproblemen“ herausgegeben. Darin sind\nEmpfehlungen für vorsorgliche Emissionsbegrenzungen enthalten,\ninsbesondere Angaben zu Mindestabständen. In Weiterentwicklung\ndieser Empfehlung stellt das BAFU den Vollzugsbehörden den Entwurf einer Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen zur Verfügung\n(nachfolgend BAFU-Geruchsempfehlung 2015). Dieser Entwurf bildet\ndie bisherigen Erkenntnisse hinsichtlich Geruchsbeurteilung ab. Die im\nEntwurf vorliegende BAFU-Geruchsempfehlung 2015 zeigt auf, wie\n\n"}